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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_254/2024 - Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Rückwirkungsverbot des Strafrechts und Legalitätsprinzip

November 4, 2026

BGer, 28.09.2026,6B_254/2024

Sachverhalt

Zwischen 1993 und 1995, während des ersten liberianischen Bürgerkriegs, beteiligte sich A., Mitglied und Kommandant der bewaffneten Fraktion ULIMO, an zahlreichen Übergriffen gegen Zivilpersonen: Morde, Vergewaltigungen, grausame Behandlungen, Plünderungen, Zwangsumsiedlungen und den Einsatz eines Kindersoldaten. Seit 2014 in der Schweiz strafrechtlich verfolgt, wurde er in erster Instanz wegen Verletzung der Kriegsgesetze zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde dieses Urteil bestätigt und um einen Schuldspruch wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne vonArt. 264a StGBergänzt. A. und die Bundesanwaltschaft (BA) haben jeweils Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht (E. 5.2.2 und 5.3.3).

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Rechtliche Erwägungen

Das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) verlangt, dass eine strafrechtliche Verurteilung auf einer hinreichend präzisen gesetzlichen Grundlage beruht. Das Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) untersagt die Anwendung einer Strafnorm auf Taten, die vor deren Inkrafttreten begangen wurden, es sei denn, es liegt eine gesetzliche Ausnahme vor, insbesondere wenn das neue Recht milder ist. Das internationale Gewohnheitsrecht kann für sich allein keine Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung nach Schweizer Recht bilden (E. 5.1.1, 5.1.2 und 5.3.3).

Art. 264a StGB, der Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellt, trat am 1. Januar 2011 in Kraft.Art. 101 Abs. 3 StGB sieht eine zeitlich begrenzte Anwendung der Unverjährbarkeit dieser Verbrechen vor, erlaubt jedoch nicht die rückwirkende Anwendung der Strafnorm selbst. Die Rückwirkung von Verjährungsregeln ist daher von derjenigen des materiellen Strafrechts zu unterscheiden (E. 5.1.3.4 und 5.3.4.3).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Die A. zur Last gelegten Taten ereigneten sich vor 2011. Auch wenn Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Völkerrecht anerkannt waren, gab es damals keine Schweizer Bestimmung, die sie spezifisch unter Strafe stellte. Die Straftatbestände des allgemeinen Strafrechts und die Kriegsverbrechen wiesen keine rechtliche Identität mit Art. 264a StGB auf. Zudem erlaubte keine Übergangsbestimmung deren rückwirkende Anwendung. Die Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verletzte daher Art. 1 und 2 StGB (E. 5.3.3 und 5.3.4).

Die Rügen hinsichtlich einer ineffektiven Verteidigung, der Änderung der Anklageschrift und der willkürlichen Beweiswürdigung wurden hingegen abgewiesen. Die Verteidigung war effektiv gewährleistet, die Anklage enthielt die wesentlichen Elemente und die Beweiswürdigung war nicht offensichtlich unhaltbar (E. 3, 4 und 6).

Die Dauer des Verfahrens war zwar beträchtlich, jedoch durch dessen ausserordentliche Komplexität, die Schwierigkeiten bei der Rechtshilfe und die Pandemie gerechtfertigt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde nicht festgestellt (E. 7).

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Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der BA ab und heisst diejenige von A. teilweise gut; es spricht ihn vom Vorwurf der Verbrechen gegen die Menschlichkeit frei. Die Verurteilungen wegen Kriegsverbrechen bleiben jedoch bestehen, ebenso wie die Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren, der Landesverweis von zehn Jahren und die Zivilforderungen. Die Sache wird zur Neubeurteilung der Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 5.4 und 8).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra