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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

7B_544/2026 - Entsiegelungsverfahren, Geschäftsgeheimnis und Berufsgeheimnis von Unternehmensjuristen

November 5, 2026

BGE, 13.10.2026, 7B_544/2026

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Sachverhalt

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt bei der Bank A.________ AG wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 37 des Geldwäschereigesetzes (GwG) (E. A).

‍In diesem Zusammenhang ordnete das EFD am 22. Mai 2025 die Herausgabe zahlreicher Bankunterlagen an.

Die Bank A.________ AG kam dieser Anordnung nach, indem sie zwei passwortgeschützte Datenträger übermittelte, verlangte jedoch gleichzeitig die Versiegelung der auf dem zweiten Datenträger enthaltenen Dokumente (E. A).

Mit Beschluss vom 16. März 2026 gab die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) dem Entsiegelungsgesuch des EFD statt und bewilligte die Durchsuchung der strittigen Dokumente (E. B).

Die Bank A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die teilweise Abweisung des Entsiegelungsgesuchs sowie die Rückgabe oder Vernichtung von zehn spezifisch bezeichneten Dokumenten unter Berufung auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie das Berufsgeheimnis von Unternehmensjuristen (E. C).

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Rechtliche Erwägungen

Der Entsiegelungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was nach ständiger Rechtsprechung dann bejaht wird, wenn die Verletzung eines geschützten Geheimnisses substanziiert geltend gemacht wird (E. 1.2).

Im Rahmen des Verwaltungsstrafrechts (VStrR) muss die Durchsuchung von Dokumenten unter größtmöglicher Schonung privater Geheimnisse, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, erfolgen (Art. 50 Abs. 1 VStrR) (E. 2.1).

Wer sich jedoch auf ein Geschäftsgeheimnis beruft, kann sich nicht auf eine allgemeine Behauptung beschränken: Es obliegt ihm, konkret darzulegen, inwiefern sein privates Interesse an der Vertraulichkeit das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Strafverfolgung überwiegt (E. 2.2 und 2.3.1).

Gemäß Art. 50 Abs. 2 VStrR und den entsprechenden strafprozessualen Regeln (Art. 171und264 Abs. 1 lit. c StPO) schützt das Berufsgeheimnis Informationen, die unabhängigen Anwälten im Rahmen ihrer typischen beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden (E. 3.1 und 3.2).

Dieses Geheimnis findet keine Anwendung auf rein kommerzielle oder akzessorische Tätigkeiten, wie etwa interne Compliance-Funktionen oder Audits im Bereich der Geldwäschereibekämpfung (E. 3.2).

Im Gegensatz zum Zivilprozessrecht, das für interne Juristen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeführt hat (In-house Privilege gemässArt. 167 Bst. a ZPO in Kraft seit dem 1. Januar 2025), kennen das Strafrecht und das Verwaltungsstrafrecht kein Berufsgeheimnis für angestellte Unternehmensjuristen (E. 3.3 und 3.4).

Der bewusste Verzicht auf eine Ausdehnung dieses Privilegs auf Strafverfahren stellt ein qualifiziertes Schweigen des Bundesgesetzgebers dar, was eine Lückenfüllung durch Analogie oder richterliche Rechtsfortbildung ausschliesst (E. 3.4 und 3.5).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf das Geschäftsgeheimnis, um die Einsichtnahme in ihr internes Personalhandbuch (Staff Manual) zu verhindern, und macht geltend, dass eine Offenlegung ihren kommerziellen Wettbewerbern nützen könnte (E. 2.2 und 2.3.3).

Das Bundesgericht weist diesen Einwand zurück: Die blosse Aufhebung der Siegel zugunsten der Strafverfolgungsbehörde macht das Dokument nicht für Dritte zugänglich, und allfällige Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts können bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt angeordnet werden (E. 2.3.3).

Darüber hinaus enthält das Handbuch organisatorische Richtlinien, die für die Bestimmung der internen Prozesse und Verantwortlichkeiten innerhalb des Bankinstituts unerlässlich sind, sodass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das private Interesse der Bank überwiegt (E. 2.2, 2.3.4 und 2.4).

Bezüglich der von ihrem internen Rechtsdienst erstellten Dokumente macht die Beschwerdeführerin eine analoge Anwendung von Art. 167a ZPO auf das Verwaltungsstrafrecht geltend und rügt eine Gesetzeslücke (E. 3.5).

Das Bundesgericht verwirft diese Argumentation: Die parlamentarischen Beratungen belegen unmissverständlich, dass der Gesetzgeber bei der Revision der ZPO bewusst darauf verzichtet hat, den Schutz des Anwaltsgeheimnisses für Unternehmensjuristen auf das Strafrecht und das Verwaltungsstrafrecht auszudehnen (E. 3.4 und 3.5).

Diese Ablehnung stellt ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes dar, das den Richter bindet (E. 3.5).

Folglich geniessen angestellte Unternehmensjuristen gegenüber dem EFD kein Berufsgeheimnis, und die Beschwerdekammer hat zu Recht entschieden, dass die strittigen internen Dokumente zu entsiegeln sind (E. 3.6).

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Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (Dispositiv 1, E. 4).

Die Gerichtskosten von 4'000 CHF werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv 2, E. 4).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra