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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_153/2026 - Identitätskontrolle, Racial Profiling und Beweisverwertungsverbot

October 28, 2026

BGer, 22.09.2026, 6B_153/2026

Sachverhalt

Am 21. August 2024 sprachen Polizeibeamte, die in einem öffentlichen Park auf der Suche nach einer dritten Person patrouillierten, A.________ an, der am helllichten Tag auf einer Parkbank schlief (E. 2.6).

Nachdem sie sich vergewissert hatten, dass er sich nicht in einer Notlage befand, führten die Polizisten eine Identitätskontrolle durch. Die anschließenden Überprüfungen im RIPOL-System ergaben eine bestehende gerichtliche Ausweisungsverfügung. Bei der anschließenden Durchsuchung seines Rucksacks entdeckten sie eine täuschend echte Waffenattrappe (E. 2.6 und 2.7).

Am 22. Mai 2025 verurteilte das Polizeigericht Genf A.________ wegen Bannbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) und Übertretung des Waffengesetzes (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (Sachverhalt A).

Auf die Berufung des Beschuldigten hin sprach die Strafappellations- und Revisionskammer des Genfer Gerichtshofs A.________ am 22. Januar 2026 vollumfänglich frei. Sie begründete dies damit, dass die anfängliche Kontrolle ohne objektiven Grund erfolgt sei, ein Anzeichen für Racial Profiling im Sinne der Art. 8und14 EMRK darstelle und die nachfolgenden Ermittlungshandlungen eine unzulässige Beweissuche („Fishing Expedition“) gewesen seien, was die Beweismittel unverwertbar mache (Sachverhalt B, E. 2.6).

Die Genfer Staatsanwaltschaft erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt die Verurteilung von A.________ (Sachverhalt C).

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Rechtliche Erwägungen

Das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK) untersagt jede unterschiedliche Behandlung aufgrund von Rasse, Herkunft oder Hautfarbe ohne objektive und angemessene Rechtfertigung; sobald eine Ungleichbehandlung glaubhaft gemacht wird, obliegt die Beweislast für das Vorliegen einer Rechtfertigung den Behörden (E. 2.1 und 2.2.2).

Polizeiliche Identitätskontrollen, ob sie nun der allgemeinen Gefahrenabwehr (Art. 47 des Genfer Polizeigesetzes [LPol]) oder der Strafverfolgung (Art. 215 StPO) dienen, stellen Eingriffe in die persönliche Freiheit und die Privatsphäre dar. Sie dürfen nicht aus Neugier oder willkürlich erfolgen, sondern müssen auf objektiven Gründen, besonderen Umständen oder konkreten Verdachtsmomenten beruhen (E. 2.3.1).

Die polizeiliche Anhaltung und Festnahme im Sinne von Art. 215 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass ein objektiv möglicher Zusammenhang, auch in Form eines vagen Verdachts, zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat besteht (E. 2.3.1).

Die präventive oder sicherheitspolizeiliche Durchsuchung einer Person ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft ist gemäßArt. 241 Abs. 4 StPO nur bei einer zuvor rechtmäßig angehaltenen (Art. 215 StPO) oder festgenommenen Person zulässig (Art. 217 StPO) (E. 2.3.2).

Die Anwendung von Zwangsmassnahmen ohne jeglichen Anfangsverdacht mit dem Ziel, zufällig Beweise für unbestimmte Straftaten zu erlangen, stellt eine unzulässige «Fishing Expedition» dar, welche die Gültigkeit des Eingriffs beeinträchtigt (E. 2.8).

Die Anwendung kantonalen Polizeirechts wird vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft (Art. 9 BV.) und unter Vorbehalt einer qualifizierten Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) (E. 2.5).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdebefugnis der Genfer Staatsanwaltschaft, die gemäss kantonalem Justizorganisationsgesetz durch eine Staatsanwältin vertreten wird, ist gegeben (E. 1).

Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der präventiven Identitätskontrolle ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, als sie festhielt, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdegegner am helllichten Tag auf einer öffentlichen Bank schlief, an einem Ort ohne erhöhte Kriminalitätsrate und ohne die öffentliche Ordnung zu stören, nach Überprüfung seiner körperlichen Unversehrtheit keine objektiven Umstände lieferte, die eine Identitätskontrolle im Sinne von Art. 47 PolG rechtfertigen würden (E. 2.6 und 2.7).

Das Argument der Staatsanwaltschaft, das Ergebnis (die spätere Entdeckung von Straftaten) rechtfertige den Eingriff rückwirkend, verkennt das Erfordernis objektiver vorgängiger Gründe und vermag keine Willkür in der Feststellung der Vorinstanz aufzuzeigen, die von einer Vermutung diskriminierenden Profilings ausging (E. 2.7).

Bezüglich der RIPOL-Abfrage und der Durchsuchung des Rucksacks bestätigt das Bundesgericht, dass zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens kein, auch kein vager, Verdacht auf die Begehung einer Straftat bestand (E. 2.8).

Da die Voraussetzungen von Art. 215 StPO nicht erfüllt waren, hatte der Beschwerdegegner nicht den Status einer rechtmässig angehaltenen Person; folglich konnte die Polizei keine sicherheitspolizeiliche Durchsuchung gestützt auf Art. 241 Abs. 4 StPO vornehmen (E. 2.8).

Die Vorinstanz hat diese Handlungen daher zu Recht als unzulässige explorative Ermittlungen («Fishing Expedition») qualifiziert und die Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse verweigert (E. 2.8).

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Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist (E. 2.7 und 2.8).

Der Freispruch von A.________ von den Vorwürfen des Bannbruchs und des Verstosses gegen das Waffengesetz wird bestätigt (E. 2.8).

Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben unterliegt (Art. 66 Abs. 4 BGG).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra