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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

RR.2026.45 - Auslieferung an den Kosovo, Verteidigungsrechte und Haftbedingungen

October 27, 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 01.07.2026, RR.2026.45

Sachverhalt

A. wird von den Behörden des Kosovo zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Raubes gesucht (Sachverhalt A).

Nach seiner Verhaftung in der Schweiz am 29. Juli 2025 widersetzte er sich seiner Auslieferung (Sachverhalte B und C).

Am 30. Juli 2025 stellte der Kosovo formell ein Auslieferungsersuchen und legte dabei standardisierte Garantien zur Einhaltung der Grundrechte vor (Sachverhalt E).

A. wurde in erster Instanz zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; dieses Strafmaß wurde in der Berufung auf drei Jahre erhöht.

Eine Geldstrafe wurde daraufhin in weitere 25 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt (Sachverhalt E).

Mit Entscheidung vom 13. März 2026 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung (Sachverhalt I).

A. (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde und machte eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte sowie die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Kosovo geltend (Sachverhalt J).

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Rechtliche Erwägungen

Die internationale Rechtshilfe mit dem Kosovo richtet sich mangels eines bilateralen Abkommens nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) (E. 1).

Ein Rechtshilfeersuchen muss in einer der schweizerischen Amtssprachen verfasst oder von einer Übersetzung begleitet sein (Art. 28 Abs. 5 IRSG).

‍Das Fehlen einer Übersetzung führt jedoch nur dann zur Unzulässigkeit, wenn es die betroffene Person daran hindert, das Ersuchen zu verstehen und ihre Rechte zu wahren (E. 3.2).

Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn das ausländische Strafverfahren die durch Art. 6 EMRK garantierten Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt hat (Art. 6 EMRK (Art. 37 Abs. 2 IRSG).

Art. 6 EMRK findet jedoch nur auf das Verfahren zur Beurteilung der strafrechtlichen Anklage Anwendung, nicht aber auf Entscheidungen über die Strafvollstreckung, wie etwa die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe (E. 4.2).

Die Auslieferung ist unzulässig, wenn der Person die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht (Art. 37 Abs. 3 IRSG, Art. 3 EMRK).

Gegenüber Staaten, die keine Vertragsparteien der Menschenrechtskonventionen sind, wie etwa dem Kosovo, macht die Schweiz die Auslieferung systematisch von der Einholung spezifischer diplomatischer Zusicherungen abhängig (E. 5.2).

Aufgrund des Vertrauensprinzips wird davon ausgegangen, dass der ersuchende Staat die gegebenen Zusicherungen einhält, es sei denn, der Beschwerdeführer weist die Bösgläubigkeit dieses Staates konkret nach (E. 5.2).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Auslieferungsersuchen ursprünglich auf Englisch verfasst war.

Das Gericht weist diese formelle Rüge ab, da weder der Beschwerdeführer noch sein Anwalt behauptet haben, das Ersuchen nicht verstanden zu haben, welches zudem nachträglich ins Französische übersetzt wurde (E. 3.3).

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte, da weder er noch sein Anwalt bei der Anhörung zur Umwandlung seiner Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe anwesend waren (E. 4.1). Das Gericht weist dieses Argument zurück.

Die Urteile in der Sache ergingen nach kontradiktorischen Verfahren im Beisein des Beschwerdeführers und seines Verteidigers.

Das Verfahren zur Umwandlung der Geldstrafe, das den Strafvollzug betrifft, unterliegt nicht den Garantien von Art. 6 EMRK.

Die Verteidigungsrechte wurden somit nicht verletzt (E. 4.3).

Der Beschwerdeführer macht aufgrund von Korruption, seines Gesundheitszustands und Drohungen durch Gläubiger ein Risiko für Misshandlungen im Kosovo geltend (E. 5).

Das Gericht stellt fest, dass das BJ vom Kosovo die diesbezüglich üblichen Garantien erhalten hat: Wahrung der Menschenwürde, Nichtdiskriminierung, ausreichende medizinische Versorgung, Besuchsrecht für Schweizer Vertreter usw. (E. 5.3.1).

Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten und objektiven Anhaltspunkte vor, die an der Bösgläubigkeit des Kosovo oder dessen Fähigkeit zur Einhaltung dieser Garantien zweifeln lassen könnten.

Seine Behauptungen zu seinem Gesundheitszustand oder zu Drohungen durch Dritte sind vage und nicht belegt (E. 5.3.3).

Die Rüge wird daher abgewiesen (E. 5.3.4).

Schließlich wird der Antrag des Beschwerdeführers, Garantien für die Anrechnung der in der Schweiz erstandenen Haft zu verlangen, abgewiesen.

Diese Frage unterliegt ausschliesslich dem Recht des Urteilsstaates (E. 6).

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Ergebnis

Die Beschwerde wird abgewiesen (Dispositiv 7).

Der Entscheid des BJ, die Auslieferung des Beschwerdeführers an den Kosovo zu bewilligen, wird bestätigt.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Elisabetta Tizzoni