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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B_41/2025 – Beihilfe zum Mord, psychologische Unterstützung des Kommandos und Beschleunigungsgebot

October 30, 2026

BGer, 08.09.2026, 6B_41/2025

Sachverhalt

Am 25. September 2006 organisierten die guatemaltekischen Behörden eine Operation, um die Kontrolle über das Gefängnis F. zurückzugewinnen, das von einer Gruppe von Häftlingen beherrscht wurde. Parallel zum offiziellen Plan führte ein bewaffnetes Kommando die außergerichtliche Hinrichtung von sieben zuvor überwältigten Gefangenen durch. Die Tatorte wurden anschließend manipuliert, um Zusammenstöße mit den Ordnungskräften vorzutäuschen. A., Generaldirektor der Nationalen Zivilpolizei (PNC), wird verdächtigt, diese Morde ermöglicht zu haben (E. 13.2 und 13.4).

Nach mehreren Verfahren und einer Aufhebung des Urteils infolge eines Urteils des EGMR, der eine mangelnde Unparteilichkeit feststellte, sprach die Genfer Justiz A.________ der Beihilfe zum Mord schuldig. Sie verurteilte ihn zu 14 Jahren Freiheitsstrafe, nach einer Reduktion um ein Jahr wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Der Betroffene erhob Beschwerde beim Bundesgericht und bestritt insbesondere die Beweiswürdigung, die Einhaltung des Anklageprinzips sowie seine strafrechtliche Verantwortlichkeit (E. 5, 7 und 19).

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Rechtliche Erwägungen

Art. 25 StGB stellt die Gehilfenschaft unter Strafe, während Art. 112 StGB den Mord sanktioniert. Eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft kann auf einer psychischen Unterstützung der Haupttäter beruhen. Das Anklageprinzip, garantiert durchArt. 6 Ziff. 3 EMRK, verlangt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Fakten und deren rechtliche Qualifikation hinreichend kennt, um seine Verteidigung wirksam vorbereiten zu können. Eine Umqualifizierung bleibt zulässig, sofern diese Garantien gewahrt sind (E. 7.2, 7.3 und 18).

Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern keine willkürliche Beweiswürdigung nachgewiesen wird. Die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verbietet es, bereits rechtskräftig entschiedene Fragen erneut aufzuwerfen. Zudem steht die Unschuldsvermutung eines freigesprochenen Dritten der Feststellung seines Verhaltens in einem gegen eine andere Person geführten Verfahren nicht entgegen, ohne dabei dessen Schuld festzustellen (E. 3, 4 und 6.4).

Das Beschleunigungsgebot, verankert in Art. 5 StPO, 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, verlangt eine angemessene Verfahrensdauer, die gesamthaft unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls, seiner Schwere sowie des Verhaltens der Behörden und des Beschuldigten beurteilt wird (E. 19.2).

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Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht bestätigt, dass die sieben Opfer nach ihrer Überwältigung hingerichtet und nicht während Zusammenstößen getötet wurden. Die rechtsmedizinischen Feststellungen, Zeugenaussagen und audiovisuellen Dokumente untermauern die Existenz einer parallelen kriminellen Operation (E. 13.2).

A.________ hatte die bewaffneten Mitglieder des Kommandos getroffen, seinem engen Mitarbeiter befohlen, sich in deren Sektor zu begeben, und die Übernahme der operativen Kontrolle durch die PNC akzeptiert. Trotz der Anwesenheit bewaffneter Zivilisten und der Entdeckung von Leichen hatte er keine relevanten Maßnahmen ergriffen oder eine interne Untersuchung eingeleitet. Diese Passivität stellte ein Indiz für seine Kenntnis und Billigung des kriminellen Plans dar, nicht notwendigerweise eine strafrechtlich relevante Unterlassung, die eine Garantenstellung voraussetzt (E. 13.3 bis 13.6 und 16.2).

Die Rügen bezüglich der geschützten Zeugen, der Unschuldsvermutung Dritter und des Anklageprinzips werden abgewiesen. Der Beschwerdeführer kannte die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft und konnte seine Verteidigung entsprechend organisieren. Er legt zudem nicht dar, dass diese Qualifikation gegenArt. 25 StGB verstieße (E. 6 bis 8 und 18).

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Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Verurteilung zu 14 Jahren Freiheitsstrafe wird bestätigt; die Reduktion um ein Jahr wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots wird angesichts der extremen internationalen Komplexität des Falls als verhältnismäßig erachtet. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (E. 19.3 und 20).

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Newsletter Silex publiée en collaboration avec  
Claudia Malaguerra