
BGer, 05.10.2026, 1C_551/2026
Sachverhalt
Im Rahmen eines rumänischen Strafverfahrens gegen die Verwaltungsräte und Führungskräfte einer Versicherungsgesellschaft wegen Veruntreuung und verschiedener Unregelmäßigkeiten, die zum Entzug der Betriebslizenz und zum anschließenden Konkurs führten, ersuchten die rumänischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe. Mit Schlussverfügung vom 20. Februar 2026 ordnete die Genfer Staatsanwaltschaft die Übermittlung von Dokumenten zu mehreren Bankbeziehungen der Gesellschaften A. AD, B. AD, C. AD und D. SA an die Staatsanwaltschaft Bukarest an (E. 1.1).
Die ersten drei Gesellschaften fochten diese Übermittlung an, da sie befürchteten, die Bankinformationen könnten in zwei beim Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) hängigen Schiedsverfahren verwendet werden, in denen Rumänien als Beklagte auftrat. Sie beriefen sich zudem auf ein Verfahren vor dem EGMR bezüglich der Rechtmäßigkeit des Konkurses. Das Bundesstrafgericht (BStG) wies ihre Beschwerden am 14. September 2026 ab und stellte insbesondere fest, dass der Spezialitätsgrundsatz einen ausreichenden Schutz biete. Vor dem Bundesgericht beantragten sie in erster Linie das Verbot der Übermittlung, subsidiär die zeitliche Begrenzung der Dokumente und ihre Teilnahme an der Sichtung sowie ein ausdrückliches Verbot der Verwendung in Zivil- oder Schiedsverfahren (E. 1.2).
Rechtliche Erwägungen
GemäßArt. 84 Abs. 1 BGG, ist die Beschwerde an das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur zulässig, wenn sie insbesondere die Übermittlung von Informationen aus dem geheimen Bereich betrifft und einen besonders bedeutenden Fall darstellt. Diese zweite Voraussetzung kann sich insbesondere aus schwerwiegenden Verletzungen der Verfahrensgarantien, einer grundsätzlichen Rechtsfrage oder einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung ergeben. Es obliegt den Beschwerdeführern, diese Umstände gemäß Art. 42 Abs. 2 BGG konkret darzulegen (E. 1).
Der Spezialitätsgrundsatz, der insbesondere inArt. 67 Abs. 1 IRSGund inArt. 2 lit. a EUeRverankert ist, beschränkt die Verwendung der übermittelten Informationen auf die im Rahmen der Rechtshilfe zugelassenen Zwecke. Aufgrund des Vertrauensprinzips zwischen den Staaten wird vermutet, dass ein Vertragsstaat des EUeR seine internationalen Verpflichtungen und die von der Schweiz auferlegten Bedingungen einhält. Diese Vermutung kann nur durch unwiderlegbare Beweise entkräftet werden, ohne dass eine ausdrückliche Erklärung zur Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes erforderlich wäre (E. 1.2).
Diese Vermutung gilt auch dann, wenn parallel zum ausländischen Strafverfahren Zivil-, Verwaltungs-, Steuer- oder Schiedsverfahren geführt werden. Das bloße Nebeneinander solcher Verfahren erlaubt daher nicht die Vermutung einer zweckwidrigen Verwendung der übermittelten Informationen (E. 1.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Übermittlung von Bankinformationen aus dem geheimen Bereich erfüllte die erste Zulässigkeitsvoraussetzung von Art. 84 Abs. 1 BGG. Hingegen legten die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls nicht dar. Sie machten geltend, die rumänischen Behörden könnten die Dokumente in den Schiedsverfahren oder vor dem EGMR verwerten, ohne dass diese Instanzen selbst an den Spezialitätsgrundsatz gebunden wären (E. 1.1 und 1.2).
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen das chronologische Nebeneinander der verschiedenen Verfahren anführten, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder absehbare Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes vorzubringen. Rumänien als Vertragspartei des EUeR genießt die Vermutung der Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Das BStG konnte das behauptete Risiko somit als hypothetisch einstufen, ohne dass diese Würdigung ein Eingreifen des Bundesgerichts rechtfertigen würde (E. 1.2).
Ergebnis
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde mangels eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG für unzulässig. Die Übermittlung der Bankinformationen bleibt somit zulässig. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden den drei Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäßArt. 109 Abs. 1 BGG(E. 2).