
BGer, 17.09.2026,2C_535/2026
Sachverhalt
Die ukrainischen Steuerbehörden haben am 18. und 24. September 2024 mehrere Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gerichtet, die auf den Art. 5 und 18 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAK) beruhen. Sie ersuchten um Bankinformationen, die sich bei einem Schweizer Institut befanden und sechs ukrainische sowie eine zypriotische Gesellschaft betrafen. Die ESTV gewährte die Amtshilfe mit Verfügungen vom 20. und 24. März 2025 (E. 1.2.2).
Die betroffenen Gesellschaften erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVG) und bestritten insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Verfügbarkeit, der Gegenseitigkeit und der Subsidiarität. Sie legten ein Privatgutachten vor, das die ukrainischen Zusicherungen in Zweifel zog, und beantragten hilfsweise die Aussetzung der Verfahren. Nach der Abweisung ihrer Beschwerden am 24. August 2026 gelangten sie an das Bundesgericht und beantragten im Wesentlichen die Verweigerung der Übermittlung der strittigen Bankinformationen (E. 1.2.2 und 1.3).
Rechtliche Erwägungen
Gemäß den Art. 83 Bst. hund84a BGGist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung setzt insbesondere eine Problematik voraus, die eine Klärung durch die Rechtsprechung erfordert, geeignet ist, die Praxis zu lenken, oder zahlreiche gleichartige Fälle betrifft. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, diese Zulässigkeitsvoraussetzung darzulegen (E. 1.1).
Der Grundsatz von Treu und Glauben zwischen Staaten, der inArt. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträgeverankert ist, begründet das Vertrauensprinzip, das bei der steuerlichen Amtshilfe Anwendung findet. Der ersuchte Staat muss sich grundsätzlich auf die Erklärungen des ersuchenden Staates verlassen können, insbesondere was die voraussichtliche Erheblichkeit der angeforderten Informationen betrifft. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderlegbar: Sie kann durch konkrete und belegte Anhaltspunkte entkräftet werden. Bei ernsthaften Zweifeln kann der ersuchte Staat zusätzliche Erläuterungen verlangen (E. 1.2.1).
Eine Rechtsfrage, selbst wenn sie potenziell grundlegend ist, rechtfertigt kein Eintreten, wenn ihre Beantwortung keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits hat. Die Beschwerde erfordert daher ein konkretes Interesse an der beantragten Klärung, was eine rein abstrakte Prüfung ausschließt (E. 1.3).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdeführerinnen fragten, wie die Vermutung von Treu und Glauben, die mit den Erklärungen der ukrainischen Behörde verbunden ist, widerlegt werden kann. Das Bundesgericht erachtet diese Frage durch seine ständige Rechtsprechung bereits als geklärt: Nur konkrete und nachgewiesene Elemente erlauben es, die Zusicherungen des ersuchenden Staates in Frage zu stellen. Die Bestimmung ausreichender Beweise unterliegt der Würdigung der besonderen Umstände und stellt keine neue Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (E. 1.2.3).
Die ukrainische Behörde hatte ausdrücklich bestätigt, dass sie gemäß ihrem internen Recht vergleichbare Informationen beschaffen und an die Schweiz übermitteln könne. Das vorgelegte Privatgutachten enthielt keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die geeignet gewesen wären, diese Zusicherungen zu erschüttern. Das BVG konnte daher die Grundsätze der Verfügbarkeit und der Gegenseitigkeit als gewahrt betrachten (E. 1.2.2).
Die Beschwerdeführerinnen fragten zudem, ob diese Grundsätze rechtlich bindende und gerichtlich einklagbare Verpflichtungen darstellten. Da deren Einhaltung jedoch festgestellt wurde, konnte diese Frage den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflussen. Das Bundesgericht lehnt es daher ab, deren rechtliche Tragweite abstrakt zu entscheiden, da es an einem konkreten Interesse und einer entscheidenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fehlt (E. 1.3).
Ergebnis
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ihre Prüfung rechtfertigt. Die bewilligte Amtshilfe bleibt somit unverändert. Die Gerichtskosten von CHF 5'000 werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (E. 1.4 und 2).