
BGer, 01.10.2026, 1C_530/2026
Sachverhalt
Am 7. September 2021 ersuchten die italienischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe zur Beschlagnahmung und Rückgabe eines Freskenfragments aus illegalen archäologischen Ausgrabungen in der Region Pompeji. Das 1994 erworbene Kulturgut befand sich in einer Genfer Galerie, die von der A. SA betrieben wurde. Die Waadtländer Staatsanwaltschaft ordnete am 22. Oktober 2021 die Beschlagnahmung an, beließ das Objekt jedoch in der Obhut der Galerie (E. 1.1 und 1.2).
Im April 2023 stellten die italienischen Behörden das Strafverfahren wegen Diebstahls, Hehlerei und illegaler Ausfuhr des Fragments ein, ordneten jedoch dessen Einziehung und Rückgabe an Italien an. Diese Entscheidung blieb unangefochten. Am 8. Mai 2026 ordnete die Waadtländer Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Beschlagnahmung und die Herausgabe des Objekts an den italienischen Staat an. Das Bundesstrafgericht (BStGer) bestätigte diese Entscheidung am 8. September 2026. Die A. SA erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes der beidseitigen Strafbarkeit sowie das Rückwirkungsverbot geltend (E. 1.1 und 1.2).
Rechtliche Erwägungen
GemäßArt. 84 Abs. 1 BGGist die Beschwerde an das Bundesgericht in Strafrechtshilfeangelegenheiten nur zulässig, wenn sie insbesondere die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Diese zweite Voraussetzung kann bei einer schwerwiegenden Verletzung von Verfahrensgarantien, einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung erfüllt sein. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, diese Umstände gemäßArt. 42 Abs. 2 BGG (E. 1) konkret darzulegen.
Die beidseitige Strafbarkeit beurteilt sich nach dem schweizerischen Recht, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtshilfeersuchen in Kraft ist, und nicht nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Tatbegehung oder des Erwerbs des Objekts galt. Da das Rechtshilfeverfahren administrativer Natur ist, findet das im Strafrecht geltende Rückwirkungsverbot auf diese Prüfung keine Anwendung, auch nicht in Bezug auf die einschlägigen materiell-rechtlichen Bestimmungen (E. 1.2).
Darüber hinaus schließt die Einstellung des ausländischen Strafverfahrens die Rechtshilfe nicht automatisch aus, insbesondere wenn sie aus formellen Gründen oder Opportunitätserwägungen erfolgt. Eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung kann daher die internationale Zusammenarbeit zur Rückgabe des betroffenen Objekts rechtfertigen (E. 1.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) und das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Italien die Rückgabe eines 1994, also vor deren Inkrafttreten, erworbenen Objekts nicht rechtfertigen könnten. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück: Die beidseitige Strafbarkeit sei nach dem im Jahr 2026 geltenden Recht zu prüfen.Art. 33 KGTG, der die Rückwirkung ausschließt, war für diese Prüfung daher nicht relevant. Da die Frage bereits durch ständige Rechtsprechung geklärt sei, stelle sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (E. 1.2).
Auch die Einstellung des italienischen Verfahrens stand der Rechtshilfe nicht entgegen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass diese auf einer fehlenden Strafbarkeit der Taten beruhte. Im Gegenteil war sie mit einer rechtskräftigen Einziehungsentscheidung verbunden, die eine Rückgabe im Rahmen der Rechtshilfe ermöglichte. Es gab somit keinen Grund für eine Überprüfung der bestehenden Rechtsprechung (E. 1.2).
Ergebnis
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde mangels eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG für unzulässig. Die Herausgabe des Freskenfragments an Italien bleibt somit bestätigt. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäßArt. 109 Abs. 1 BGG (E. 2).