
TPF, 17.08.2026, RR.2026.19, RP.2026.8
Sachverhalt
Die ungarischen Behörden beantragten am 22. August 2024 die Auslieferung von A., damit dieser mehrere Freiheitsstrafen verbüßen kann, die durch rechtskräftige Urteile zwischen 2022 und 2024 verhängt wurden und sich auf insgesamt acht Jahre, zehn Monate und vier Tage belaufen. Am 16. Januar 2026 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung. A. erhob Beschwerde und beantragte die Verweigerung der Auslieferung, seine sofortige Freilassung, subsidiär den Strafvollzug in der Schweiz sowie unentgeltliche Rechtspflege (E. 2.2 und 6.1).
Der Beschwerdeführer machte insbesondere Diskriminierungen der Roma-Minderheit, Überbelegung der Gefängnisse, Gewalt unter Häftlingen, unzureichende psychiatrische Versorgung sowie Einschränkungen der familiären Kontakte geltend. Er brachte vor, seine Auslieferung würde ihn Behandlungen aussetzen, die gegen Art. 3und8 EMRKverstoßen, wobei er sich insbesondere auf Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) sowie die Rechtsprechung des EGMR stützte (E. 3.1, 4.1 und 4.5.1).
Rechtliche Erwägungen
Die Auslieferung zwischen der Schweiz und Ungarn stützt sich primär auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ), dessen Zusatzprotokolle und die Schengen-Instrumente, subsidiär auf das IRSG. Sie bleibt an die Einhaltung der Grundrechte gebunden, insbesondere an das absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Art. 3 EMRK undArt. 25 Abs. 3 BV. (E. 1.1, 1.2 und 5.1).
Die Beurteilung des Risikos erfordert sowohl eine Prüfung der allgemeinen Lage im ersuchenden Staat als auch der individuellen Umstände. Das Risiko muss ernsthaft, objektiv und glaubhaft sein. Wenn Verletzungen möglich sind, aber durch verlässliche diplomatische Zusicherungen hinreichend verhindert werden können, kann die Auslieferung unter Auflagen bewilligt werden. Eine rein hypothetische Gefahr reicht für einen Ausschluss nicht aus (E. 5.2 bis 5.4).
Gemäß der Rechtsprechung im Fall Muršić gegen Kroatien begründet eine persönliche Fläche von weniger als 3 m² in einer Gemeinschaftszelle eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Selbst oberhalb dieser Schwelle müssen jedoch Hygiene, Belüftung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Zugang zur medizinischen Versorgung und andere materielle Bedingungen einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden (E. 5.5.1 und 5.5.2).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesstrafgericht weist den Vorwurf der ethnischen Diskriminierung zurück: Der Beschwerdeführer hat weder seine Zugehörigkeit zur Roma-Minderheit noch ein persönliches Risiko diskriminierender Verfolgung glaubhaft gemacht. Allgemeine Behauptungen über Diskriminierungen in Ungarn reichen hierfür nicht aus (E. 3.3 und 3.4).
Hingegen belegen die Berichte des CPT und die Entscheidungen des Ministerkomitees des Europarates das Fortbestehen struktureller Probleme in ungarischen Gefängnissen: Überbelegung, Gewalt, materielle Mängel und Defizite bei den internen Rechtsbehelfen. Trotz gewisser Verbesserungen und Zellengrößen, die in den inspizierten Einrichtungen meist über 3 m² liegen, bleiben diese Schwierigkeiten besorgniserregend. Das Bundesstrafgericht erkennt somit ein ernsthaftes und objektives Risiko einer schwerwiegenden Verletzung der Grundrechte an, das vom BJ nicht ausgeräumt wurde (E. 4.2, 5.7 und 5.8).
Dieses Risiko rechtfertigt jedoch keine absolute Verweigerung der Auslieferung: Diplomatische Zusicherungen können einen ausreichenden Schutz gewährleisten. Diese müssen die Haftbedingungen, medizinische Versorgung, unangekündigte und unüberwachte konsularische Besuche, Informationen über Gefängnisverlegungen, vertrauliche Kontakte zum Anwalt sowie familiäre Besuche abdecken (E. 5.9 und 5.10).
Ein Strafvollzug in der Schweiz ist ausgeschlossen, daArt. 37 IRSG keine Abweichung von den anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen zulässt und Ungarn kein Gesuch um Übernahme des Strafvollzugs gestellt hat. Die Freilassung sowie eine Entschädigung für die Auslieferungshaft werden ebenfalls verweigert (E. 6.3, 7 und 8.2).
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen, die Auslieferung jedoch an sechs zwingende diplomatische Zusicherungen geknüpft. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, da die Beschwerde eine ernsthafte Problematik aufwarf, die eine Überprüfung der Auslieferungspraxis gegenüber Ungarn rechtfertigte. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und das BJ hat dem amtlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 5'100 zu zahlen (E. 5.9, 9.3 und 9.4).