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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an Deutschland: Rolle des Rechtshilferichters bei der Beweiswürdigung und Tragweite des Schutzes des Familienlebens (Art. 8 EMRK)

20 April 2026

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BStGer, 15.09.2025, RR.2025.87, RP.2025.37

Sachverhalt

Deutschland hat am 19. August 2024 eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Festnahme des irakischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung veranlasst. A. wurde am 12. Februar 2025 in der Schweiz festgenommen.

Am 25. Februar 2025 ersuchte Deutschland formell um seine Auslieferung wegen Einfuhr und Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, begangen am 16. Januar 2022. Dem deutschen Haftbefehl zufolge soll A.________ die Einfuhr von etwa 1 kg Kokain nach Deutschland organisiert haben. Er soll in einem Toyota einem Komplizen (B.) gefolgt sein, der die Drogen in einem VW Touran transportierte. Während der Komplize mit der Ware an der Grenze festgenommen wurde, konnte A.________ nicht angehalten werden. Die Vorwürfe stützen sich insbesondere auf die Aussagen des festgenommenen Komplizen sowie eines Zeugen, der das Fahrzeug von A.________ bei der Grenzüberquerung gesehen haben will.

Bei seiner Anhörung in der Schweiz widersetzte sich A.________ seiner Auslieferung. Am 12. Mai 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) dennoch seine Auslieferung an Deutschland. A.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung des Entscheids, die Verweigerung der Auslieferung sowie seine sofortige Freilassung.


Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer verweist auf den rechtlichen Rahmen der Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland, der das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ), das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) sowie subsidiär das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) umfasst.

Das Gericht legt zwei Grundprinzipien der Auslieferung dar:

  1. Die beschränkte Rolle des Rechtshilferichters bei der Beweiswürdigung: Der Richter des ersuchten Staates (Schweiz) ist an die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates (Deutschland) gebunden. Er hat weder über die Schuld der verfolgten Person zu befinden noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Seine Prüfung beschränkt sich darauf, das Vorliegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche im Ersuchen auszuschliessen. Eine Ausnahme ist nur zulässig, um ein Verfahren gegen eine offensichtlich unschuldige Person zu vermeiden, insbesondere durch den Nachweis eines Alibis (Art. 53 IRSG), das unwiderlegbar belegen muss, dass sich die Person nicht am Tatort befand.
  2. Der Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV): Zwar ist dieses Recht gewährleistet, doch entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Eingriffe infolge rechtmässiger Strafverfolgungsmassnahmen, wie einer Auslieferung, grundsätzlich zulässig sind. Art. 8 EMRK kann einer Auslieferung nur in sehr seltenen Ausnahmefällen entgegenstehen, wenn aussergewöhnliche und nachgewiesene familiäre Umstände vorliegen. Eine gute soziale Integration im ersuchten Staat stellt keinen Grund für eine Auslieferungsverweigerung dar.

Das Gericht erinnert zudem daran, dass die Entlassung aus der Auslieferungshaft (Art. 50 Abs. 3 IRSG) wird abgewiesen, wenn die Auslieferung bewilligt wird und Ersatzmassnahmen nur bei Leistung erheblicher Sicherheiten in Betracht kommen. Schliesslich wird die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, wenn die Beschwerde von vornherein aussichtslos erscheint.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer wendet diese Grundsätze auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente an:

  1. Zur Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweisgrundlage und bezeichnet diese als widersprüchlich und lückenhaft. Er kritisiert, dass die Anschuldigungen hauptsächlich auf der Aussage eines Mittäters beruhen und materielle Beweise für seine Beteiligung fehlen. Das Gericht hält fest, dass diese Argumente die Beweiswürdigung und die Schuldfrage betreffen. Gemäss der Rechtsprechung obliegt es nicht dem Schweizer Auslieferungsrichter, diese Fragen zu entscheiden, sondern den deutschen Sachgerichten. Da der Beschwerdeführer weder ein Alibi nachgewiesen noch einen offensichtlichen Fehler in der Sachverhaltsdarstellung aufgezeigt hat, wird dieser Rügepunkt abgewiesen.
  2. Zur Verletzung des Familienlebens: Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine prekäre familiäre Situation (ein kleiner Sohn und eine drogenabhängige Lebensgefährtin) sowie auf seine gute soziale Integration in der Schweiz, um sich gegen die Auslieferung zu wehren. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweise für seine Behauptungen zur familiären Situation vorlegt. Selbst wenn diese belegt wären, würden sie keine "ausserordentlichen familiären Umstände" darstellen, wie sie die restriktive Rechtsprechung für ein Auslieferungshindernis gemäss Art. 8 EMRK verlangt. Da die soziale Integration kein anerkannter Ablehnungsgrund ist, wird auch dieser Rügepunkt zurückgewiesen.
  3. Zur Haftentlassung und unentgeltlichen Rechtspflege: Da die Auslieferung für zulässig erklärt wurde, wird der damit verbundene Antrag auf Haftentlassung folgerichtig abgewiesen. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Argumente, die im Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung stehen, erachtet das Gericht die Beschwerde zudem als aussichtslos. Folglich wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.


Ergebnis

Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Es bestätigt den Entscheid des Bundesamtes für Justiz, die Auslieferung von A.________ an Deutschland zu bewilligen. Die Anträge auf Haftentlassung und unentgeltliche Rechtspflege werden ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni