
BStGer, 22.07.2025, RR.2025.85, RH.2025.13, RP.2025.36
Sachverhalt
Im November 2024 ersuchte die Slowakische Republik die Schweiz um die Auslieferung von A., einem ihrer in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen, zur Vollstreckung einer zweijährigen Freiheitsstrafe. Diese Strafe wurde von slowakischen Gerichten wegen eines im August 2020 begangenen Einbruchdiebstahls verhängt. A., der bereits wegen Vermögensdelikten vorbestraft war, war in eine Therme eingebrochen, in der seine Lebensgefährtin gearbeitet hatte, hatte dort mehrere Türen aufgebrochen und Buchhaltungsunterlagen entwendet, wodurch ein Schaden von 861,34 EUR entstand.
Aufgrund dieses Ersuchens erließ das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl. A.________ wurde am 16. April 2025 festgenommen und widersetzte sich bei seiner Anhörung der Auslieferung.
Am 5. Juni 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A.________ und wies dessen Antrag auf Haftentlassung ab. A.________ erhob daraufhin Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen diese Entscheidung und focht sowohl die Auslieferung als auch die Aufrechterhaltung der Haft an. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer erinnert an den rechtlichen Rahmen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und der Slowakei, der das Europäische Auslieferungsübereinkommen, die Instrumente des Schengen-Besitzstands sowie das schweizerische Landesrecht (Rechtshilfegesetz, IRSG) umfasst. Der Günstigkeitsprinzip, das die Anwendung der für die Auslieferung günstigsten Norm vorschreibt, findet unter Vorbehalt der Wahrung der Grundrechte Anwendung.
Das Gericht präzisiert die Tragweite der Verfahrensgarantien in diesem Kontext:
- Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren): Das Auslieferungsverfahren ist kein Strafverfahren, in dem über die Begründetheit einer Anklage entschieden wird. Folglich finden die Garantien von Art. 6 EMRK, insbesondere das Recht auf einen Dolmetscher, keine uneingeschränkte Anwendung.
- Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben): Eine Auslieferung kann nur dann gestützt auf Art. 8 EMRK verweigert werden, wenn sie für die familiäre Situation der betroffenen Person Folgen von außergewöhnlicher Schwere nach sich zieht. Die mit jeder Inhaftierung verbundenen Nachteile reichen hierfür nicht aus.
- Auslieferungshaft (Art. 50 IRSG): Die Haft ist bei der Auslieferung die Regel. Eine Haftentlassung ist nur ausnahmsweise denkbar, wenn besondere Umstände jegliche Fluchtgefahr ausschließen.
- Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG: Sie wird gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist und seine Anträge nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer prüft und weist sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen vollumfänglich ab.
- Verfahrensrügen:
- Akteneinsicht: Der Beschwerdeführer machte geltend, die slowakischen Urteile nicht erhalten zu haben. Das Gericht stellt fest, dass ihm die Dokumente samt deutscher Übersetzung per E-Mail zugestellt wurden. Es hält fest, dass es an seinem Anwalt gelegen hätte, allfällige Empfangsprobleme zu melden, und bezeichnet die Rüge als „nahe an einem rechtsmissbräuchlichen Prozessverhalten“.
- Verfahrenssprache und Übersetzung: Die Eingaben in slowakischer Sprache mussten vom BJ nicht berücksichtigt werden. Die Kritik an der Qualität der Urteilsübersetzung wird abgewiesen, da sie vage und nicht durch konkrete Beispiele belegt ist und die Übersetzung zudem beglaubigt war.
- Fehlen eines Dolmetschers: Da der Beschwerdeführer der Einvernahme auf Deutsch zugestimmt und sein Verständnis bestätigt hatte, liegt keine Verletzung seiner Rechte vor, zumal die Garantien von Art. 6 EMRK in diesem Rahmen nur eingeschränkt gelten.
- Materielle Rügen:
- Verletzung der Verteidigungsrechte in der Slowakei: Der Beschwerdeführer behauptete, in Abwesenheit verurteilt worden zu sein. Das Gericht weist dieses Vorbringen gestützt auf die Akten zurück: Er nahm am Verfahren teil, wurde ordnungsgemäß vorgeladen, blieb unentschuldigt fern und war im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten. Seine Mindestrechte wurden somit gewahrt.
- Verletzung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK): Das Gericht urteilt, dass die familiäre Situation des erst kürzlich in die Schweiz gezogenen Beschwerdeführers keine außergewöhnlichen Umstände aufweist. Die Trennung von seiner Familie ist eine zwangsläufige Folge des Strafvollzugs und stellt kein Hindernis für die Auslieferung dar.
- Haft und Haftentlassung: Das Gericht bestätigt die Verweigerung der Haftentlassung. Es unterstreicht die konkrete und hohe Fluchtgefahr, begründet durch die zu verbüßende zweijährige Freiheitsstrafe, den erst kürzlich erfolgten Umzug des Beschwerdeführers in die Schweiz (schwache Bindungen zum Land) sowie das Fehlen angebotener finanzieller Garantien.
- Unentgeltliche Rechtspflege: Das Gesuch wird aus zwei kumulativen Gründen abgewiesen: Die Beschwerden waren offensichtlich aussichtslos, und der Beschwerdeführer hat seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vereinigt die beiden Verfahren. Sie weist die von A.________ erhobenen Beschwerden vollumfänglich ab und bestätigt damit den Entscheid des BJ, seine Auslieferung an die Slowakei zu bewilligen und ihn in Haft zu belassen. Die Nebenanträge auf Haftentlassung und unentgeltliche Rechtspflege werden ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
