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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an Albanien: Einrede des politischen Delikts, beidseitige Strafbarkeit und Alibibeweis

20 April 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 24.10.2025, RR.2025.78 + RR.2025.92, RP.2025.38

Sachverhalt

Am 7. November 2024 ersuchte Albanien die Schweiz um die Auslieferung seines Staatsangehörigen A. auf der Grundlage eines Haftbefehls des Sondergerichts erster Instanz für Korruption und organisierte Kriminalität in Tirana. A. wird vorgeworfen, an der Planung eines Tötungsdelikts beteiligt gewesen zu sein, insbesondere durch die Schaffung der materiellen Voraussetzungen für dessen Ausführung, sowie an einer strukturierten kriminellen Vereinigung mitgewirkt zu haben.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) erließ am 6. März 2025 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der in der Schweiz bereits eine Strafe wegen anderer Delikte verbüßte. Bei seiner Anhörung widersetzte sich A. seiner Auslieferung und machte eine Gefahr für sein Leben sowie ein völliges Misstrauen gegenüber dem albanischen Staat geltend, den er für die Ermordung seines Vaters und zweier Brüder verantwortlich macht.

Mit Entscheidung vom 26. Mai 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung. Da A.________ jedoch den Einwand eines politischen Delikts erhob, leitete das BJ die Angelegenheit gemäß Gesetz an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) weiter, damit diese darüber entscheidet. Parallel dazu erhob A.________ beim BStGer Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ. Die Beschwerdekammer hat die beiden Verfahren aufgrund ihres engen Zusammenhangs vereinigt.


Rechtliche Erwägungen

Das Gericht hält fest, dass die Auslieferungsbeziehungen zwischen der Schweiz und Albanien durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und subsidiär durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geregelt sind.

  1. Zuständigkeit und Verfahren: Das BJ entscheidet über Auslieferungsersuchen (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Wenn die verfolgte Person jedoch den politischen Charakter des Delikts geltend macht, liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über diesen Einwand in erster Instanz bei der Beschwerdekammer des BStGer (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Der Auslieferungsentscheid des BJ kann bei derselben Kammer angefochten werden.
  2. Doppelte Strafbarkeit: Die Auslieferung wird nur gewährt, wenn die im Ersuchen beschriebenen Taten nach dem Recht beider Staaten strafbar sind (Art. 2 Ziff. 1 EUeÜ). Die ersuchte Behörde (Schweiz) ist an die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates gebunden, es sei denn, diese enthält offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche. Sie prüft weder die Schuld noch die Beweise, sondern stellt fest, ob die geschilderten Fakten nach Schweizer Recht einen Straftatbestand erfüllen würden (Prinzip der abstrakten doppelten Strafbarkeit). Nach Schweizer Recht sind Vorbereitungshandlungen zu einem Mord strafbar (Art. 260bis StGB).
  3. Alibibeweis: GemäßArt. 53 IRSG, macht die verfolgte Person geltend, ihre Abwesenheit vom Tatort beweisen zu können (Alibi), so werden Überprüfungen vorgenommen. Die Rechtsprechung verlangt jedoch einen „liquiden“ Beweis, das heißt einen unmittelbaren Beweis, der keine komplexen Ermittlungen erfordert. Es ist nicht Aufgabe der Schweizer Behörden, eine Beweiswürdigung oder eine eingehende Untersuchung in dieser Hinsicht vorzunehmen.
  4. Einrede des politischen Delikts: Die Auslieferung wird verweigert, wenn die Straftat als politisch angesehen wird oder wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass das Ersuchen darauf abzielt, eine Person aufgrund ihrer politischen Meinung, ihrer Rasse, ihrer Religion usw. zu verfolgen oder zu bestrafen. (Art. 3 EuAlÜ ; Art. 2 Bst. b und c IRSG). Die auszuliefernde Person muss das Bestehen ernsthafter und objektiver Risiken glaubhaft machen und nachweisen, dass die Strafverfolgung nur ein Vorwand ist. Die Furcht vor Repressalien durch Dritte (und nicht durch den Staat) stellt kein Auslieferungshindernis dar. Der Grundsatz des Vertrauens besagt, dass davon auszugehen ist, dass ein Vertragsstaat der EMRK, wie Albanien, seine internationalen Verpflichtungen einhalten wird.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer hat sämtliche Argumente des Beschwerdeführers geprüft und abgewiesen.

  1. Zur beidseitigen Strafbarkeit und zu den Verfahrensmängeln: Der Beschwerdeführer machte geltend, der Sachverhalt sei verworren und widersprüchlich dargestellt, insbesondere die Behauptung seiner Zusammenarbeit mit dem mutmaßlichen Auftraggeber des Mordes an seinem eigenen Bruder. Er behauptete, die vorgeworfenen Taten würden nach Schweizer Recht lediglich eine nicht strafbare versuchte Beihilfe darstellen. Das Gericht befand, dass die Sachverhaltsdarstellung für die Prüfung der Auslieferung hinreichend präzise sei. Die behaupteten Widersprüche beträfen die Beweiswürdigung, die in die Zuständigkeit der albanischen Gerichte falle. Rechtlich gesehen stellen die beschriebenen Tatsachen – das Lokalisieren des Opfers im Auftrag der Mörder im Rahmen eines gemeinsamen Plans – keine bloße Beihilfe dar, sondern erfüllen eindeutig die Voraussetzungen für strafbare Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist somit erfüllt.
  2. Zum Alibibeweis: Der Beschwerdeführer behauptete, sich zum Zeitpunkt der Tat bei einer Trauerfeier für seinen Bruder aufgehalten zu haben, und legte notariell beglaubigte Erklärungen von Angehörigen vor. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Elemente keinen „liquiden“ Alibibeweis im Sinne der Rechtsprechung darstellten. Die Zeugenaussagen von Angehörigen und der Vorschlag einer GPS-Überprüfung würden eine eingehende Untersuchung erfordern, was den Rahmen des Auslieferungsverfahrens sprengt. Das Alibi wurde daher nicht als bewiesen angesehen.
  3. Zur Einrede des politischen Delikts: Der Beschwerdeführer machte geltend, das Verfahren sei politisch motiviert, aufgrund der behaupteten Korruption innerhalb der albanischen Behörden und der Gefahr für sein Leben. Das Gericht wies dieses Argument aus mehreren Gründen zurück. Erstens handelt es sich bei den vorgeworfenen Straftaten um Delikte des allgemeinen Strafrechts und nicht um politische Delikte. Zweitens hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern die Verfolgung ein Vorwand sein soll, um ihn aufgrund seiner politischen Meinung zu sanktionieren. Drittens ist die Furcht vor Repressalien durch Dritte (kriminelle Gruppen) kein Grund für eine Auslieferungsverweigerung. Schließlich geht das Gericht aufgrund des Vertrauensgrundsatzes davon aus, dass Albanien die Rechte des Beschwerdeführers wahren wird, zumal formelle Garantien abgegeben wurden. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Anhaltspunkte geliefert, um diese Vermutung zu entkräften.
  4. Zur unentgeltlichen Rechtspflege: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde und die Einrede des politischen Delikts von Anfang an aussichtslos waren.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Einrede des politischen Delikts sowie die Beschwerde von A.________ gegen den Auslieferungsentscheid ab. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Albanien wurde für zulässig erklärt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen und die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni