
BStGer, 28.10.2025, RR.2025.154
Sachverhalt
Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der ukrainischen Behörden hat die Bundesanwaltschaft (BA) A. zu einer Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen. A. erhob gegen diese Vorladung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte deren Aufhebung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers.
Rechtliche Erwägungen
Im Bereich der internationalen Rechtshilfe kann gegen den Schlussverfügung im Rechtshilfeverfahren sowie gleichzeitig gegen Zwischenverfügungen Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Zwischenverfügungen, die vor der Schlussverfügung ergehen, können jedoch nur dann selbstständig angefochten werden, wenn sie einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, sei es durch die Beschlagnahme von Gegenständen oder Werten oder durch die Anwesenheit von Personen, die am Verfahren im Ausland teilnehmen (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, das Vorliegen eines solchen Nachteils darzulegen und glaubhaft zu machen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer stuft die Vorladung als Zwischenverfügung ein. Sie prüft sodann, ob diese Entscheidung unter einen der in Art. 80e Abs. 2 IRSG vorgesehenen Fälle fällt. Die Kammer stellt fest, dass die Vorladung weder die Beschlagnahme von Gegenständen oder Werten (lit. a) noch die Anwesenheit von Personen, die am Verfahren in der Ukraine teilnehmen (lit. b), zur Folge hat. Die restriktiven Voraussetzungen für eine selbstständige Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung sind somit nicht erfüllt. Folglich ist die Beschwerde unzulässig.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer erklärt die Beschwerde für unzulässig. Infolgedessen werden die Anträge auf aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Verteidigers gegenstandslos. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
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