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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferungshaft: Beurteilung der Fluchtgefahr und Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege

26 April 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 02.04.2026, RH.2026.1, RP.2026.14

Sachverhalt

Am 5. März 2026 erließ der Richter für vorläufige Ermittlungen in Novara (Italien) einen europäischen Haftbefehl gegen A. wegen Tötungsdelikten und schwerer Körperverletzung. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ihren minderjährigen Sohn C. systematisch misshandelt zu haben, der am 24. November 2024 an den Folgen der erlittenen Schläge verstarb.

Auf der Grundlage dieses Haftbefehls ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) am 13. März 2026 die vorläufige Festnahme von A. an. Er wurde am selben Tag von der Tessiner Kantonspolizei verhaftet. Bei seiner Einvernahme bestätigte A., die gesuchte Person zu sein, lehnte jedoch das vereinfachte Auslieferungsverfahren ab. Infolgedessen erließ das BJ einen Auslieferungshaftbefehl, der ihm am 18. März 2026 eröffnet wurde.

Am 20. März 2026 erhob A. Beschwerde gegen diesen Haftbefehl bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer). Er beantragte in erster Linie die Aufhebung des Haftbefehls und in zweiter Linie dessen Ersatz durch Ersatzmassnahmen wie die Hinterlegung seiner Ausweispapiere, Hausarrest, die Meldepflicht bei einer Behörde oder elektronische Überwachung. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.


Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer des BStGer ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle zuständig (Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG in Verbindung mitArt. 48 Abs. 2 des Rechtshilfegesetzes, IRSG).

Die Auslieferungskooperation zwischen der Schweiz und Italien richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und dessen Zusatzprotokollen sowie den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands. Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) findet subsidiär Anwendung für Fragen, die nicht durch Staatsverträge geregelt sind, oder wenn es für die Auslieferung günstiger ist (Günstigkeitsprinzip).

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Haft der verfolgten Person im Auslieferungsverfahren die Regel und die Freilassung die Ausnahme. Die Voraussetzungen für eine Freilassung sind strenger als bei der Untersuchungshaft im innerstaatlichen Recht. Eine Freilassung kann nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, insbesondere wenn es wahrscheinlich ist, dass sich die Person der Auslieferung nicht entziehen wird und das Strafverfahren nicht beeinträchtigt (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ. Weitere Gründe für eine Freilassung sind die sofortige Vorbringung eines Alibis, gesundheitliche Gründe oder wenn die Auslieferung offensichtlich unzulässig erscheint (Art. 47 und 51 IRSG).

Die Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist besonders restriktiv. Das Bundesgericht hat die Inhaftierung von Personen mit engen Bindungen zur Schweiz (Familie, langer Aufenthalt, Schweizer Staatsbürgerschaft der Kinder) mehrfach mit der Begründung bestätigt, dass die Aussicht auf eine lange Freiheitsstrafe einen ausreichenden Fluchtanreiz darstellt. Eine Freilassung wird nur unter sehr speziellen Umständen angeordnet (z. B. hohes Alter, prekärer Gesundheitszustand, sehr geringe Strafandrohung).

Bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG und Art. 29 Abs. 3 BV) wird diese gewährt, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. Ein Fall gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnchancen deutlich geringer sind als die Verlustrisiken.


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht prüft in erster Linie die Beschwerde gegen den Haftbefehl. Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen einer Fluchtgefahr und verweist auf seine familiäre Situation (Wohnsitz in der Schweiz mit seiner Lebensgefährtin und den beiden sehr jungen Kindern) sowie das Fehlen von Bindungen zu anderen Ländern als Italien.

Das Bundesstrafgericht weist diese Argumentation zurück. Es erinnert daran, dass die Haft die Regel ist. Im vorliegenden Fall begründen mehrere Elemente eine konkrete und ausgeprägte Fluchtgefahr:

  1. Die Schwere der Straftaten: Dem Beschwerdeführer werden Tötung und schwere Körperverletzung an seinem eigenen Kind vorgeworfen.
  2. Die drohende Strafe: Ihm droht in Italien eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren, was einen starken Anreiz darstellt, sich der Justiz zu entziehen.
  3. Das Fehlen substanzieller Bindungen zur Schweiz: Der 27-jährige italienische Staatsbürger wohnt erst seit 2025 in der Schweiz und wartet auf eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Diese Bindungen werden als zu jung und zu schwach erachtet, um die Fluchtgefahr auszugleichen.
  4. Das frühere Verhalten: Das Bundesstrafgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Italien verlassen hat, obwohl er von dem gegen ihn laufenden Strafverfahren wusste, was eine Neigung zeigt, sich den Behörden zu entziehen.

Angesichts dieser hohen Fluchtgefahr werden die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (elektronische Überwachung, Hinterlegung der Ausweispapiere usw.) als unzureichend erachtet, um diese wirksam zu verhindern. Das Gericht merkt an, dass eine elektronische Fussfessel eine Flucht nicht verhindert, sondern sie lediglich im Nachhinein feststellt. Die Haft wird daher als verhältnismässig angesehen.

Anschliessend prüft das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Obwohl die finanzielle Situation des Beschwerdeführers als "schwierig" eingestuft wird, weist das Gericht das Gesuch mit der Begründung ab, dass die zweite Voraussetzung, die Erfolgsaussicht, nicht erfüllt ist. Die Beschwerde war von Anfang an offensichtlich aussichtslos. Angesichts der äusserst strengen Rechtsprechung zur Fluchtgefahr im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens hatten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente keine Aussicht auf Erfolg.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist die Beschwerde ab und bestätigt die Auslieferungshaft. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 500 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt.




Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni