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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferungshaft (Art. 47 ff. IRSG): Fluchtgefahr, Ersatzmassnahmen und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

20 February 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 19.01.2026, RH.2025.28, RP.2025.87

Sachverhalt

Italien hat bei der Schweiz die Verhaftung und Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen, A., beantragt, damit dieser eine Reststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis wegen Beihilfe zur illegalen Einreise verbüßen kann. Das Bundesamt für Justiz (BJ) ordnete die Auslieferungshaft an. A. wurde verhaftet und widersetzte sich bei seiner Anhörung der Auslieferung. Über seine Anwältin erhob A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen seine Inhaftierung. Er beantragte seine sofortige Freilassung oder hilfsweise die Anordnung von Ersatzmaßnahmen (Sicherheitsleistung von CHF 10’000.–, Meldepflicht, Hinterlegung der Reisedokumente und elektronische Fußfessel). Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.


Rechtliche Erwägungen

Bei Auslieferungsverfahren ist die Inhaftierung der verfolgten Person während des gesamten Verfahrens die Regel. Eine Freilassung wird nur ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen gewährt, insbesondere wenn keine Fluchtgefahr besteht (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG) oder wenn die Auslieferung offensichtlich unzulässig erscheint (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Nach ständiger und restriktiver Rechtsprechung des Bundesgerichts wird bei einer zu verbüßenden erheblichen Freiheitsstrafe Fluchtgefahr vermutet, selbst wenn die Person über soziale und berufliche Bindungen in der Schweiz verfügt. Ersatzmaßnahmen werden nur in Betracht gezogen, wenn sie diese Gefahr wirksam mindern können, was in der Regel eine sehr substanzielle Sicherheitsleistung voraussetzt. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gemäßArt. 65 VwVGgewährt, sofern die Partei bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos sind.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall eine konkrete Fluchtgefahr besteht. Die zu verbüßende Reststrafe (mehr als drei Jahre) ist erheblich. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers (32 Jahre, ledig, kinderlos) und sein guter Gesundheitszustand sind Faktoren, die diese Gefahr trotz seiner sozialen und beruflichen Integration in der Schweiz nicht ausschließen. Die vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen wurden als unzureichend erachtet, um diese Gefahr zu neutralisieren. Die Sicherheitsleistung von CHF 10’000.– wurde als zu gering eingestuft. Zudem machte der Beschwerdeführer keine Angaben zur Herkunft der Mittel, was eine Beurteilung der abschreckenden Wirkung der Maßnahme verunmöglichte. Folglich wurden auch die anderen Maßnahmen, die nur in Kombination mit einer angemessenen Sicherheitsleistung wirksam sind, verworfen. Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich etwaiger Mängel im italienischen Verfahren wurden nicht geprüft, da diese den materiellen Auslieferungsentscheid betreffen und nicht die Rechtmäßigkeit der Haft, es sei denn, die Auslieferung wäre offensichtlich unzulässig, was hier nicht der Fall war. Schließlich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Angesichts der sehr strengen Rechtsprechung in diesem Bereich war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG nicht erfüllt war.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab und bestätigte die Auslieferungshaft. Sie wies zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2’000.–.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni