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Revisionsgesuch – Abgrenzung zwischen Versehen (Art. 121 lit. d BGG) und Kritik an der rechtlichen Würdigung

22 January 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 05.12.2025, 9F_24/2025

Sachverhalt

Das Bundesgericht hat die Steuerbeschwerde eines Steuerpflichtigen abgewiesen (Urteil 9C_155/2025). Sein erstes Revisionsgesuch gegen dieses Urteil wurde ebenfalls abgewiesen, da er sich darauf beschränkte, die rechtliche Würdigung des Gerichts zu kritisieren (Urteil 9F_14/2025). Daraufhin reichte der Steuerpflichtige ein zweites Revisionsgesuch ein, das sich nun gegen das Urteil richtete, mit dem sein erstes Gesuch abgewiesen worden war.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass seine Urteile mit der Verkündung in Rechtskraft treten und nur noch mit dem ausserordentlichen Rechtsbehelf der Revision angefochten werden können (Art. 121 ff. BGG). Ein erneutes Revisionsgesuch gegen ein Revisionsurteil ist grundsätzlich zulässig. Der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben (Art. 121 lit. d BGG), ist dann erfüllt, wenn das Gericht eine wichtige Tatsache aus den Akten übersehen oder aufgrund eines Versehens falsch gelesen hat, sodass es vom tatsächlichen Inhalt abwich. Dieser Begriff bezieht sich auf die Feststellung der Tatsache selbst und nicht auf deren rechtliche Würdigung. Die Revision ist kein Rechtsmittel, um eine erneute Prüfung eines Urteils zu erwirken, dessen rechtliche Beurteilung bestritten wird.

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG und macht geltend, das Bundesgericht habe "entscheidende Tatsachen" wie seinen Steuerstatus als Grenzgänger, den Anwendungsbereich bestimmter Steuergesetze oder den Legalitätsgrundsatz nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich bei den vom Gesuchsteller vorgebrachten Punkten nicht um versehentlich ignorierte Tatsachen handelt, sondern um rein rechtliche Argumente. Tatsächlich wiederholt und erweitert der Gesuchsteller unter dem Deckmantel eines Revisionsgesuchs wegen Versehens lediglich die Kritik, die er bereits in seinem vorangegangenen Gesuch gegen die rechtliche Würdigung des Gerichts vorgebracht hatte. Die Voraussetzungen für eine Revision sind somit nicht erfüllt.

Ergebnis

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. Die Gerichtskosten (CHF 1'500.-) werden dem Gesuchsteller auferlegt. Das Bundesgericht weist ihn darauf hin, dass künftige Eingaben in dieser Angelegenheit nicht mehr beantwortet werden.









Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau