Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterSteuerrecht

Besteuerung einer Entschädigung bei fristloser Kündigung: Qualifikation als Genugtuung bei objektiv gerechtfertigter, aber verspätet ausgesprochener Kündigung

16 February 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 19.01.2026, 9C_96/2024

Sachverhalt

Eine Führungskraft einer Bundesbehörde wurde fristlos entlassen, da sie schwerwiegend gegen ihre Treuepflicht verstoßen hatte (falsche Spesenabrechnungen, fehlerhafte Arbeitszeiterfassung, Interessenkonflikte). Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) beurteilte die Kündigungsgründe in einem Beschwerdeverfahren als objektiv gegeben und als ausreichend schwerwiegend, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen. Es kam jedoch zum Schluss, dass der Arbeitgeber zu lange zugewartet hatte, nachdem er von den Vorfällen erfahren hatte, und somit sein Recht auf eine fristlose Kündigung verwirkt hatte. Die Kündigung wurde daher aus diesem formellen Grund als ungerechtfertigt eingestuft.

Das BVG sprach dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe von acht Bruttomonatslöhnen (CHF 133'102.30) gemäß Art. 34b Abs. 1 lit. a des Bundespersonalgesetzes (BPG) zu. In ihrer Steuererklärung für 2017 deklarierten die Eheleute diesen Betrag als steuerfreies Einkommen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern stufte ihn jedoch als steuerbares Einkommen ein. Die darauffolgenden Einsprachen der Steuerpflichtigen wurden von den kantonalen Instanzen abgewiesen.

Rechtliche Erwägungen

Gemäß dem Prinzip der umfassenden Einkommensbesteuerung (Art. 16 DBG) sind grundsätzlich alle Geldzuflüsse steuerbar.Art. 24 lit. g DBG sieht eine Ausnahme für Zahlungen vor, die als Genugtuung für immaterielle Unbill geleistet werden. Nach Zivilrecht (Art. 49 OR) setzt eine Genugtuung eine Verletzung der Persönlichkeit von besonderer Schwere voraus; eine leichte Beeinträchtigung reicht hierfür nicht aus.

In seiner Rechtsprechung (BGE 148 II 551) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung (Art. 336a OR) vollständig steuerbefreit ist, da ihr Hauptzweck darin besteht, das dem Arbeitnehmer zugefügte immaterielle Leid auszugleichen, auch wenn sie einen pönalen Charakter aufweist. Die Entschädigung bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Art. 34b BPG, angelehnt an dasArt. 337c OR) verfolgt ähnliche Ziele (Wiedergutmachung, Sanktion).

Die steuerliche Qualifikation einer Entschädigung ist unabhängig von ihrer sozialversicherungsrechtlichen Behandlung (AHV), bei der solche Entschädigungen in der Regel beitragsfrei sind.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht muss entscheiden, ob die Entschädigung, die der Beschwerdeführer nach einer fristlosen Kündigung erhalten hat – welche nur aufgrund ihrer verspäteten Aussprechung als ungerechtfertigt galt –, eine steuerbefreite Genugtuung für immaterielle Unbill darstellt.

Das Bundesgericht nimmt eine entscheidende Unterscheidung vor:

  1. Eine missbräuchliche Kündigung (z. B. diskriminierend) oder eine fristlose Kündigung ohne sachlichen Grund stellt von Natur aus eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, die eine Qualifikation als Genugtuung rechtfertigt.
  2. Im vorliegenden Fall war die Kündigung aufgrund der schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers objektiv gerechtfertigt. Die Rechtswidrigkeit lag lediglich in der verspäteten Reaktion des Arbeitgebers. Die Persönlichkeitsverletzung beschränkt sich daher darauf, dass der Arbeitnehmer in einer verlängerten Ungewissheit gelassen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Persönlichkeitsverletzung selbst als „leicht“ eingestuft. Eine leichte Verletzung erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für eine Genugtuung im Sinne vonArt. 49 OR

Die steuerliche Ausnahme gemäss Art. 24 lit. g DBG, die restriktiv auszulegen ist, findet daher keine Anwendung. Die gezahlte Entschädigung zielte nicht primär auf den Ausgleich eines immateriellen Leids ab, sondern diente vielmehr der Sanktionierung eines Verfahrensfehlers des Arbeitgebers. Folglich kann sie nicht als steuerbefreite Summe qualifiziert werden.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Entschädigung in Höhe von CHF 133'102.30 wird als voll steuerbares Einkommen für die direkten Bundessteuern sowie die Kantons- und Gemeindesteuern bestätigt.






Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau