
BGer, 04.12.2025, 9C_728/2024
Sachverhalt
Ein mazedonisches Transportunternehmen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreibt internationale Buslinien zwischen Mazedonien und der Schweiz. Zwischen 2015 und 2018 führte es Personentransporte auf Schweizer Staatsgebiet mit im Ausland immatrikulierten Bussen durch. Konkret wurden aus Mazedonien ankommende Passagiere in einen anderen Bus desselben Unternehmens umgeladen, der ebenfalls in Mazedonien zugelassen war, um an ihren Zielort in der Schweiz (und umgekehrt) befördert zu werden. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stufte diese Vorgänge als unzulässige Kabotage ein und forderte die nachträgliche Entrichtung von Einfuhrabgaben (Zölle, Mehrwertsteuer) sowie der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) in Höhe von insgesamt CHF 424'957.75. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Unternehmens ab, woraufhin dieses das Bundesgericht anrief.
Rechtliche Erwägungen
Die Einfuhr von Waren, einschliesslich Beförderungsmitteln, unterliegt den Zollabgaben (Art. 7 des Zollgesetzes, ZG) sowie der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Eine Befreiung ist im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung möglich (Art. 9 ZG), das insbesondere durch das Übereinkommen von Istanbul (ÜI) geregelt wird. Das Übereinkommen (Art. 8 Bst. a der Anlage C zum ÜI) gestattet es den Vertragsstaaten jedoch, die vorübergehende Verwendung für Beförderungsmittel zu untersagen, die im Binnenverkehr gewerblich genutzt werden. Die Schweiz hat von dieser Befugnis inArt. 34 Abs. 1 der Zollverordnung (ZV) Gebrauch gemacht, welche die abgabefreie vorübergehende Verwendung ausländischer Beförderungsmittel für gewerbliche Binnentransporte untersagt (Kabotageverbot). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff des "Binnentransports" aus der Sicht des Beförderungsmittels zu interpretieren. Eine Kabotage liegt vor, sobald ein ausländisches Beförderungsmittel auf Schweizer Boden Personen aufnimmt, um sie an einen anderen Ort in der Schweiz zu befördern. Die Tatsache, dass diese Fahrt Teil einer umfassenderen internationalen Reise ist oder die Passagiere durch ein anderes Fahrzeug desselben Unternehmens zugeführt wurden, ändert nichts an dieser Qualifizierung.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft und verwirft zunächst die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen, insbesondere eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es stellt fest, dass das Unternehmen ordnungsgemäss über das Verfahren informiert wurde, von mehreren Fristerstreckungen profitierte und der Geschäftsführer bei einer Anhörung freiwillig auf den Beistand eines Anwalts verzichtete. In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tätigkeiten stellten keine Kabotage dar. Sie argumentiert, die Passagiere seien durch einen einzigen internationalen Beförderungsvertrag mit ihrem Unternehmen gebunden gewesen und es habe sich lediglich um ein "Umladen" zwischen zwei eigenen Fahrzeugen gehandelt, nicht um einen Binnentransport. Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Es bekräftigt, dass sich die Analyse auf die Fahrt des jeweiligen Fahrzeugs konzentrieren muss. Im vorliegenden Fall hat ein in Mazedonien zugelassener Bus Passagiere in der Schweiz aufgenommen, um sie an ein anderes Ziel in der Schweiz zu befördern. Dieser Vorgang stellt einen Binnentransport im Sinne des Gesetzes dar, unabhängig vom Gesamtvertrag des Passagiers oder der Tatsache, dass das erste Fahrzeug zum selben Unternehmen gehörte. Folglich waren die für diese Binnentransporte eingesetzten Busse nicht für das Verfahren der abgabefreien vorübergehenden Verwendung zugelassen. Die nachträgliche Erhebung von Zöllen, Mehrwertsteuer und LSVA ist somit gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die Berechnungsmethode noch die Höhe der Abgaben.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Entscheid der Vorinstanz. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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