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Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG) und Unzulässigkeit

06 February 2026

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BGer, 13.01.2026, 9C_715/2025

Sachverhalt

Einem Steuerpflichtigen wurde für die Steuerperioden 2010 bis 2016 sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer eine Nachsteuer- und Bussenverfügung zugestellt. Seine Einsprache wurde abgewiesen.

Der Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid bei einer unzuständigen Behörde, dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, welches auf die Beschwerde nicht eintrat und diese auch nicht an die zuständige Behörde weiterleitete. Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Verwaltungsgericht bestätigte zunächst in einem Zwischenentscheid, dass die fälschlicherweise angerufene Behörde keine Weiterleitungspflicht hatte. Im angefochtenen Urteil wies es sodann das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat folglich auf die steuerrechtliche Streitsache nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid führt der Steuerpflichtige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde gemässArt. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Der Beschwerdeführer muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; ein blosser Verweis auf andere Eingaben oder Aktenstücke genügt nicht.

Der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und punktgenau aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hat. Eine rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Strengere Anforderungen gelten für die Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, muss der Beschwerdeführer spezifisch darlegen, weshalb die Vorinstanz auf die Sache hätte eintreten müssen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt.

Erstens beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf, auf frühere Eingaben zu verweisen, was unzulässig ist.

Zweitens ist seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht hinreichend begründet. Er macht geltend, nach einem früheren Zwischenentscheid des Bundesgerichts keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Fristwiederherstellung gehabt zu haben, legt jedoch nicht dar, inwiefern dieser Entscheid eine neue Frist hätte auslösen sollen oder warum das Verwaltungsgericht weitere Stellungnahmen seinerseits hätte abwarten müssen.

Drittens und entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Er legt nicht dar, inwiefern die Weigerung des Verwaltungsgerichts, ihm die Beschwerdefrist wiederherzustellen, sowie dessen Nichteintreten auf die Beschwerde rechtswidrig oder willkürlich sein sollen.

Da die Beschwerdeschrift keine hinreichende Begründung enthält, wird sie als offensichtlich unzulässig erachtet.

Ergebnis

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.








Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau