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Ermessensveranlagung: Verletzung der Mitwirkungspflicht und Begründungsanforderungen bei Steuerbeschwerden

16 February 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 19.01.2026, 9C_711/2025

Sachverhalt

Ein Ehepaar deklarierte für die Steuerperiode 2021 ein steuerbares Einkommen von rund CHF 57'500.- (direkte Bundessteuer) und CHF 49'100.- (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein Reinvermögen von null. Im Zuge einer Revision stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) fest, dass der Ehemann über 100 Fahrzeuge im Gesamtwert von mehr als CHF 200'000.- erworben hatte, und informierte das kantonale Steueramt Zürich darüber.

Trotz Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen und Informationen zu diesen Transaktionen reagierte das Ehepaar auch nach einer Mahnung nicht in der Sache. Die Steuerbehörde nahm daraufhin eine Ermessensveranlagung vor und rechnete dem steuerbaren Einkommen CHF 90'000.- aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Fahrzeughandel) hinzu.

Die Steuerpflichtigen fochten diesen Entscheid an und machten geltend, ihr Gewinn habe lediglich CHF 3'000.- betragen. Ihre Einsprache sowie die nachfolgenden kantonalen Beschwerden wurden abgewiesen. Daraufhin gelangten sie an das Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Begründungsanforderungen einer Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, und sich dabei mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Eine rein appellatorische Kritik, die lediglich die eigene Sicht der Dinge darstellt, ohne eine Rechtsverletzung aufzuzeigen, ist unzulässig.

Im Steuerrecht unterliegen Steuerpflichtige einer Mitwirkungspflicht, um eine vollständige und korrekte Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Kommen sie dieser Pflicht trotz Mahnung nicht nach oder lassen sich die steuerrelevanten Tatsachen nicht zuverlässig ermitteln, nimmt die Steuerbehörde eine Ermessensveranlagung vor (Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine solche Veranlagung kann nur angefochten werden, wenn sie dem Grundsatz nach unzulässig ist oder das Ergebnis offensichtlich unrichtig erscheint (Art. 132 Abs. 3 DBG).

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Vorinstanz entschied, dass die Ermessensveranlagung gerechtfertigt war, da die Steuerpflichtigen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen waren und die erforderlichen Informationen zum Fahrzeughandel nicht geliefert hatten. Zudem gelangte sie zu dem Schluss, dass die Steuerpflichtigen nicht nachweisen konnten, dass die Schätzung der zusätzlichen Einkünfte auf 90'000 CHF offensichtlich unrichtig war, und bezeichnete ihre Erklärungen als widersprüchlich, lückenhaft und wenig glaubwürdig.

Vor dem Bundesgericht setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des kantonalen Urteils auseinander. Sie beschränken sich auf allgemeine und unbelegte Behauptungen (mit der Angabe, nur sechs Fahrzeuge verkauft zu haben) sowie auf appellatorische Kritik (indem sie die Möglichkeit infrage stellen, mehr als 100 Fahrzeuge für 200'000 CHF zu erwerben).

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde keinerlei rechtliche Argumentation enthält, die aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde. Die Begründung ist somit im Sinne von Art. 42 BGG offensichtlich unzureichend.

Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde aufgrund ihrer offensichtlich unzureichenden Begründung für unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten in Höhe von 1'000 CHF werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.






Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau