
BGer, 22.12.2025, 9C_709/2025
Sachverhalt
Nach einer Veranlagungsverfügung (Steuernachforderung, Verzugszinsen und Busse) erhoben Steuerpflichtige Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses forderte einen Kostenvorschuss an. Das Gesuch der Steuerpflichtigen um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, was das Bundesgericht (BGer) in einem ersten Urteil bestätigte.
Das Obergericht setzte daraufhin eine neue Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses fest. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen diese neue Fristansetzung wurde vom BGer in einem zweiten Urteil (9C_645/2025) wegen Verspätung als unzulässig erklärt.
Da der Kostenvorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet wurde, trat das Obergericht auf die ursprüngliche Beschwerde nicht ein. Die Steuerpflichtigen gelangen erneut an das Bundesgericht, um diesen Nichteintretensentscheid anzufechten.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Anfechtung eines Nichteintretensentscheids einer Vorinstanz darlegen muss, inwiefern dieser Entscheid das Recht verletzt. Die Begründung der Beschwerde muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand, also die Frage der Unzulässigkeit, beziehen (Art. 42 und 108 Abs. 1 lit. b BGG). Eine Argumentation, die sich lediglich auf die materielle Sache bezieht, ohne die Gründe für das Nichteintreten zu entkräften, ist unzulässig.
Zudem erwächst ein Urteil des Bundesgerichts mit seiner Verkündung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und bindet die Parteien sowie das Gericht. Schliesslich ist ein Gesuch um Fristwiederherstellung bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung hätte vorgenommen werden müssen (iudex a quo).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Steuerpflichtigen in ihrer Beschwerde die Gründe für den Nichteintretensentscheid des Obergerichts (nämlich die Nichtzahlung des Kostenvorschusses) nicht anfechten. Stattdessen versuchen sie, Punkte neu zu diskutieren, die bereits entschieden wurden oder in früheren Verfahren hätten geklärt werden müssen.
Sie versuchen insbesondere, die Gültigkeit der Zahlungsfrist anzufechten – ein Punkt, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens (9C_645/2025) war, auf das das BGer wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Das BGer betont, dass dieses frühere Urteil in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr infrage gestellt werden kann.
Die Argumente der Beschwerdeführer bezüglich angeblicher Zustellungsmängel oder der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren richten sich nicht gegen den Nichteintretensentscheid selbst, sondern gegen vorangegangene Verfahrenshandlungen. Die Begründung der Beschwerde wird daher als für den Streitgegenstand irrelevant erachtet.
Das Bundesgericht stellt zudem fest, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung an die falsche Instanz gerichtet wurde, da es beim Obergericht hätte eingereicht werden müssen.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt mangels relevanter Begründung nicht auf die Beschwerde ein. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos ist, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
