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Steuerlicher Wohnsitz: Mittelpunkt der Lebensinteressen, Mitwirkungspflichten und fiktiver Wohnsitz

16 February 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 13.01.2026, 9C_702/2024

Sachverhalt

Im November 2015 verkaufte ein Steuerpflichtiger (A.) seine Wohnung in U./ZH, in der er wohnhaft war, an seine eigene, im Kanton Zug ansässige Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Er meldete sich offiziell im Kanton Zug an. Im Januar 2020 meldete er sich wieder in U.________/ZH an und kaufte seine ehemalige Wohnung von seiner Gesellschaft, die sich in Liquidation befand, zurück. Die Zürcher Steuerbehörden, die einen fiktiven Wohnsitz vermuteten, leiteten für die Steuerperioden 2017 bis 2019 ein Verfahren ein. Der Steuerpflichtige kam den Auskunftsersuchen nur sehr eingeschränkt nach. Die Zürcher Steuerbehörde beanspruchte ihre Steuerhoheit, was vom Steuerrekursgericht bestätigt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid jedoch auf, da es der Ansicht war, die Zürcher Steuerbehörde habe eine Rückkehr des Steuerpflichtigen in den Kanton nicht bewiesen. Die Zürcher Steuerbehörde erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person an dem Ort befindet, an dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 StHG), was dem Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen entspricht. Diese Bestimmung stützt sich nicht auf den inneren Willen der Person, sondern auf eine Gesamtheit objektiver und für Dritte erkennbarer Tatsachen. Zu den relevanten Kriterien gehören persönliche, familiäre und berufliche Beziehungen sowie die Wohnverhältnisse. Die offizielle Anmeldung ist ein Indiz, aber nicht ausschlaggebend. Obwohl die Steuerbehörde die Beweislast trägt (Untersuchungsgrundsatz), hat der Steuerpflichtige eine Mitwirkungspflicht, insbesondere in Verfahren zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes. Eine mangelnde Mitwirkung bei der Aufklärung der steuerbegründenden Tatsachen kann zu seinen Lasten ausgelegt werden. Damit ein Wohnsitzwechsel anerkannt wird, müssen nicht sämtliche Verbindungen zum alten Wohnort abgebrochen werden. Entscheidend ist, dass die Beziehungen zum neuen Ort in einer Gesamtbetrachtung als überwiegend erscheinen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht widerspricht der Analyse des Verwaltungsgerichts. Die Tatsache, dass die Zürcher Steuerbehörde den Wegzug im Jahr 2015 nicht sofort angefochten hat, bedeutet nicht, dass sie den Wohnsitz in Zug anerkannt hat, zumal ein Nachsteuerverfahren für frühere Jahre weiterhin möglich bleibt. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er die erforderlichen Unterlagen nicht einreichte. Dieses Versäumnis wird als Indiz zu seinen Lasten gewertet. Die Analyse der objektiven Tatsachen zeigt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen während der streitigen Jahre im Kanton Zürich verblieben ist. Tatsächlich:

  1. Er behielt die Kontrolle über seine ehemalige Wohnung (129 m²) in U.________/ZH über seine eigene Gesellschaft, deren Tätigkeit keinerlei Bezug zur Immobilienbranche aufwies.
  2. Seine im Kanton Zug angegebene Unterkunft war lediglich ein einzelnes Zimmer mit Gemeinschaftsküche, was angesichts seiner finanziellen Situation eine deutliche und unerklärliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse darstellt.
  3. Der Mietvertrag in Zug war nicht unterzeichnet und die Miete soll in bar bezahlt worden sein, was Indizien für einen fiktiven Wohnsitz sind.
  4. Es wurden keinerlei Nachweise über einen Umzug, einen Verkauf oder eine Einlagerung seiner Möbel erbracht. Diese Elemente in Verbindung mit der mangelnden Mitwirkung belegen, dass die Bindungen des Steuerpflichtigen zum Kanton Zürich weiterhin überwogen.

Ergebnis

Das Bundesgericht gibt der Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Zürich statt. Es hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und stellt fest, dass der Steuerpflichtige für die Steuerperioden 2017, 2018 und 2019 im Kanton Zürich steuerpflichtig war. Die Kosten werden dem Steuerpflichtigen auferlegt.







Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau