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Prozesskostenhilfe: Begründungsanforderungen für das Rechtsmittel und doppelte Begründung der Vorinstanz

16 February 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 16.01.2026, 9C_696/2025

Sachverhalt

Einem Steuerpflichtigen wurde vom Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau im Rahmen eines Steuerverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beiordnung eines amtlichen Anwalts verweigert. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Begründungsanforderungen einer Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, und sich dabei spezifisch mit den relevanten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 

Beruht ein Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen (einer Haupt- und einer Eventualbegründung), die jeweils für sich allein das Ergebnis tragen, so muss der Beschwerdeführer jede dieser Begründungen wirksam anfechten. Unterlässt er dies, ist die Beschwerde unzulässig.

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Vorinstanz (das kantonale Verwaltungsgericht) hat die Beschwerde des Steuerpflichtigen gestützt auf eine doppelte Begründung abgewiesen:

  1. Hauptbegründung: Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er die zur Feststellung seiner Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hat, was eine Prüfung seiner finanziellen Situation verunmöglichte.
  2. Eventualbegründung: Selbst unter Berücksichtigung der verspätet eingereichten Unterlagen wäre die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ohnehin nicht nachgewiesen.

In seiner Beschwerde an das Bundesgericht rechtfertigte der Steuerpflichtige sein Versäumnis mit gesundheitlichen Problemen (vorübergehender Sehverlust). Er hat damit die Hauptbegründung des angefochtenen Urteils angefochten. Er hat jedoch kein Argument vorgebracht, um die Eventualbegründung zu entkräften, wonach seine Bedürftigkeit selbst mit den verspäteten Unterlagen nicht belegt sei. Da die Eventualbegründung unangefochten bleibt, reicht sie allein aus, um den Entscheid der Vorinstanz zu stützen. Die Beschwerde genügt somit nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG.

Ergebnis

Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde mangels hinreichender Begründung für unzulässig. Es verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten und erklärt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos.





Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau