
BGer, 16.01.2026, 9C_662/2025, 9C_669/2025, 9C_670/2025
Sachverhalt
Ein Immobilieneigentümer in Corsier-sur-Vevey wurde von der interkommunalen Kurtaxenkommission Riviera-Villeneuve (CITS) für die Jahre 2013 bis 2023 zur Zweitwohnungssteuer veranlagt. Nach einem Einspruch bestätigte die Rekurskommission für Gemeindesteuern von Corsier-sur-Vevey die Veranlagung für die Zeiträume 2018 bis 2023, während sie die Vorjahre aufgrund von Verjährung ausschloss. Der Eigentümer erhob daraufhin Beschwerde beim Waadtländer Kantonsgericht, das seinem Antrag stattgab und die Entscheidung aufhob, da der Betroffene nicht steuerpflichtig sei. Die CITS, die Gemeinde Corsier-sur-Vevey und die Rekurskommission für Gemeindesteuern legten daraufhin jeweils öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen dieses kantonale Urteil beim Bundesgericht ein.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen, insbesondere die Beschwerdebefugnis der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Behörden, welche durchArt. 89 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)geregelt ist.
Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beschwerdebefugt, wenn sie in ihren vermögensrechtlichen Interessen ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist oder wenn sie in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt wird und ein eigenes, schutzwürdiges öffentliches Interesse geltend machen kann. Ein blosses finanzielles Interesse oder ein allgemeines Interesse an der korrekten Anwendung des Rechts genügt nicht. Zudem kann sich nur eine juristische Person auf diese Bestimmung berufen.
Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG kann eine Gemeinde Beschwerde führen, wenn sie die Verletzung verfassungsmässiger Garantien rügt, wie etwa ihre Autonomie (Art. 50 BV). Eine solche Rüge muss qualifiziert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), indem präzise dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt die geltend gemachte Autonomie unzulässig beeinträchtigt.
Schliesslich ist eine Rechtsmittelinstanz, die von einer höheren gerichtlichen Instanz überstimmt wurde, grundsätzlich nicht befugt, diese Entscheidung anzufechten.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft die Beschwerdebefugnis jeder der drei beschwerdeführenden Einheiten.
Gemeinde Corsier-sur-Vevey: Ihre Beschwerde wird als unzulässig erachtet.
- Im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG vertritt sie lediglich ein Vermögensinteresse, das mit ihren steuerlichen Befugnissen verknüpft ist. Der Streitwert reicht nicht aus, um ihre finanzielle Existenz zu gefährden, und das allgemeine Interesse an der Bekämpfung von „kalten Betten“ stellt kein eigenes, schutzwürdiges Interesse dar.
- Im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG beruft sich die Gemeinde zwar auf eine Verletzung ihrer Autonomie, begründet ihre Rüge jedoch nicht ausreichend. Sie begnügt sich damit, ihre steuerliche Autonomie zu behaupten, ohne darzulegen, inwiefern das kantonale Urteil, das einen Einzelfall betrifft, einen unzulässigen Eingriff darstellt.
CITS und Rekurskommission für Gemeindesteuern: Ihre Beschwerden werden ebenfalls als unzulässig abgewiesen.
- Bei diesen beiden Einheiten handelt es sich um Verwaltungsbehörden ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Mangels rechtlicher Autonomie können sie nicht in eigenem Namen auf der Grundlage von Art. 89 Abs. 1 BGG vor dem Bundesgericht klagen.
- Darüber hinaus ist die Rekurskommission als Beschwerdeinstanz, deren Entscheidung vom Kantonsgericht aufgehoben wurde, nicht befugt, das Urteil des Kantonsgerichts anzufechten.
Ergebnis
Das Bundesgericht vereinigt die drei Verfahren und erklärt alle drei Beschwerden für unzulässig. Die Gerichtskosten werden der Gemeinde Corsier-sur-Vevey auferlegt, deren Vermögensinteresse auf dem Spiel stand.
Steuer-Newsletter von Silex, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
