
BGer, 27.01.2026, 9C_654/2025
Sachverhalt
Da die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf ein Gesuch der A.________ AG nicht eingetreten war, erhob diese Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 forderte das BVG die Gesellschaft auf, bis zum 2. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Die Gesellschaft zahlte den Vorschuss nicht fristgerecht. Sie teilte dem BVG mit, sie habe die eingeschriebene Sendung erst am 9. Oktober 2025 abgeholt, nachdem sie die Postlagerfrist habe verlängern lassen. Infolgedessen erklärte das BVG die Beschwerde mit Urteil vom 5. November 2025 für unzulässig. Die A.________ AG erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung dieses Urteils.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an den Grundsatz der Zustellungsfiktion. Eine eingeschriebene Sendung, die nicht zugestellt werden konnte, gilt am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Diese Fiktion gilt auch dann, wenn die Postlagerfrist länger ist, insbesondere wenn der Empfänger eine Verlängerung beantragt hat. Wer ein Gerichtsverfahren einleitet, muss damit rechnen, Mitteilungen der Behörde zu erhalten, und die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit ihn die Post erreicht.
Zudem ist ein Feststellungsbegehren nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat, was in der Regel nicht der Fall ist, wenn das gleiche Ziel mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (Subsidiarität der Feststellungsklage). Schließlich unterliegt die Rüge der Verletzung von Grundrechten einer qualifizierten Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht erachtet den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung der Zustellungsfiktion mangels schutzwürdigen Interesses als unzulässig.
In der Sache bestätigt das Bundesgericht die Analyse des BVG. Die Zwischenverfügung wurde am 11. September 2025 per Einschreiben versandt und eine Abholungseinladung am 12. September 2025 ausgestellt. In Anwendung der Zustellungsfiktion gilt die Verfügung als am 19. September 2025 (siebter Tag) zugestellt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst eine Verlängerung der Postlagerfrist veranlasst und das Schreiben erst am 9. Oktober 2025 abgeholt hat, ändert nichts an diesem fiktiven Zustellungszeitpunkt. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Beweise für einen Fehler seitens der Post oder der Behörde vorgelegt.
Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Garantie des Zugangs zum Gericht (Art. 29a BV) werden abgewiesen. Einerseits genügen sie nicht den Anforderungen an eine qualifizierte Begründung. Andererseits musste sich das BVG nicht zur Hauptsache äußern, da sein Nichteintretensentscheid prozessualer Natur war und auf der Nichtzahlung des Kostenvorschusses beruhte. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass eine juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat.
Problem
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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