
BGer, 27.11.2025, 9C_644/2025
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hat seine Steuererklärung für die Steuerperiode 2023 trotz mehrfacher Mahnungen nicht eingereicht. Die Steuerbehörde nahm daraufhin eine Ermessensveranlagung vor, die per Einschreiben versandt wurde. Da der Steuerpflichtige das Schreiben nicht innerhalb der postalischen Aufbewahrungsfrist abholte, wurde es an den Absender retourniert. Einige Wochen nach Ablauf der Einsprachefrist reichte der Steuerpflichtige seine Steuererklärung ein. Diese wurde von der Steuerbehörde als Einsprache behandelt, auf die aufgrund der Verspätung nicht eingetreten wurde. Die kantonalen Rechtsmittel gegen diesen Nichteintretensentscheid wurden abgewiesen. Der Steuerpflichtige gelangt an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
GemässArt. 42 Abs. 1 und 2 BGGmuss eine Beschwerde Anträge und eine Begründung enthalten, in der dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und präzise aufzeigen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt hat. Eine rein appellatorische Kritik, die lediglich die eigene Sicht der Dinge oder die eigene Rechtsauffassung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne die Gründe des angefochtenen Entscheids zu widerlegen, ist unzulässig. Im Bereich der Zustellung gilt eine eingeschriebene Sendung, die nicht zugestellt werden konnte und nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist bei der Post abgeholt wurde, am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion). Ab diesem Datum beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Vorinstanz bestätigte die Unzulässigkeit der Einsprache des Steuerpflichtigen, da diese verspätet sei. Sie hielt fest, dass die Ermessensveranlagung am 14. November 2024 (letzter Tag der postalischen Aufbewahrungsfrist) als zugestellt galt und die 30-tägige Einsprachefrist somit am 16. Dezember 2024 abgelaufen war. Die am 8. Januar 2025 eingereichte Einsprache war folglich verspätet. Vor Bundesgericht bestritt der Beschwerdeführer die Argumentation der Vorinstanz zur Zustellfiktion oder zur Fristenberechnung nicht. Er beschränkte sich darauf geltend zu machen, dass die Höhe der Ermessensveranlagung überhöht sei, er diese nicht bezahlen könne und seine schwierige persönliche Situation nicht berücksichtigt worden sei. Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Argumente nicht die einzige Streitfrage betreffen, nämlich die Zulässigkeit der Einsprache. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz Recht verletzen würde. Seine Kritik ist rein appellatorisch und genügt daher nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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