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Militärpflichtersatz – Anpassung der Altersgrenze und fehlende Rückwirkung

14 January 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 28.11.2025, 9C_642/2024

Sachverhalt

Ein Bürger wurde 2017 im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingebürgert. Nach dem damals geltenden Recht war er aufgrund seines Alters nicht mehr militärdienstpflichtig. Am 1. Januar 2019 wurde das Höchstalter für die Wehrpflichtersatzabgabe durch eine Gesetzesänderung auf 37 Jahre angehoben. Die kantonale Behörde unterstellte den Betroffenen daraufhin für die Jahre 2018 bis 2021 der Abgabepflicht; diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Der Betroffene focht die Veranlagung für das Jahr 2022 an und verlangte die Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen. Seine Einsprache sowie die anschliessende kantonale Beschwerde wurden abgewiesen. Er gelangt an das Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

GemässArt. 59 BVundArt. 1 WPEGmuss jeder Schweizer Bürger, der keinen Militär- oder Zivildienst leistet, eine Abgabe entrichten. Das alte Recht (Art. 3 Abs. 2 lit. a aWPEG) sah vor, dass die Abgabepflicht für nicht in die Armee eingeteilte Personen mit 30 Jahren endete. Seit dem 1. Januar 2019 verlängert der neue Art. 3 WPEG die Dauer der Abgabepflicht bis zum Ende des Jahres, in dem der Dienstpflichtige das 37. Altersjahr vollendet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Anwendung dieses neuen Rechts auf Steuerjahre nach dessen Inkrafttreten keine unzulässige Rückwirkung dar. Die Wehrpflichtersatzabgabe ist eine periodische Abgabe; die Voraussetzungen für die Abgabepflicht sind für jedes Jahr separat auf der Grundlage des für diesen Zeitraum geltenden Rechts zu prüfen. Um eine Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend zu machen, muss der Abgabepflichtige nachweisen, dass er aktive Schritte zur Ableistung seines Militärdienstes unternommen hat.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht tritt auf das Rückerstattungsbegehren für die Jahre 2018 bis 2021 nicht ein, da die entsprechenden Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sind, ohne dass der Beschwerdeführer Gründe für eine Wiedererwägung oder Nichtigkeit geltend gemacht hätte. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf das Jahr 2022. Für das Jahr 2022 findet das neue, 2019 in Kraft getretene Recht Anwendung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung unter dem alten Recht nicht abgabepflichtig war, ist unerheblich. Im Jahr 2022 hatte er das Höchstalter von 37 Jahren noch nicht erreicht und keinen Dienst geleistet; er ist daher abgabepflichtig. Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers ab:

  • Rückwirkung: Die Anwendung des neuen Gesetzes auf eine zukünftige Steuerperiode (2022) ist nicht rückwirkend.
  • Treu und Glauben: Niemand kann sich auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Steuergesetzes berufen.
  • Diskriminierung: Die Rüge ist unbegründet, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er versucht hätte, seinen Militärdienst zu leisten.
  • Verhältnismässigkeit: Dieses Argument wird ebenfalls verworfen, da es mit der abgewiesenen Diskriminierungsrüge verknüpft ist.

Streitpunkt

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Der Beschwerdeführer ist für das Jahr 2022 militärpflichtersatzpflichtig und trägt die Gerichtskosten.





Silex-Steuernewsletter in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau