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Mehrwertsteuer – Abgrenzung zwischen Spende, Gegenleistung und Publikationsleistung; Steuerpflicht und Verfahrenskosten

22 January 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 17.12.2025, 9C_570/2025, 9C_571/2025

Sachverhalt

Die Stiftung A. ist eine gemeinnützige Stiftung, die hauptsächlich in Entwicklungsländern tätig ist. Sie unterstützt dort unternehmerische Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Armutsbekämpfung, insbesondere durch Darlehen, Coaching und die Vermittlung von Investoren. Aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks ist sie von der direkten Steuer befreit.

Zwischen Oktober 2019 und Januar 2020 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine Mehrwertsteuerkontrolle für die Perioden 2014 bis 2018 durch. Im Anschluss daran nahm die ESTV die Stiftung rückwirkend per 1. Januar 2014 ins Register der steuerpflichtigen Personen auf und forderte nach Abschluss des Einspracheverfahrens einen Betrag von CHF 456’037.– zuzüglich Zinsen.

Die Stiftung focht diese Nachforderung beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und kam zum Schluss, dass es sich bei der Mehrheit der strittigen Finanzflüsse um nicht mehrwertsteuerbare Spenden handelte. Es auferlegte der Stiftung jedoch 40 % der Verfahrenskosten und sprach ihr eine reduzierte Parteientschädigung zu.

Gegen dieses Urteil wurden beim Bundesgericht zwei Beschwerden eingereicht: Die ESTV bestritt die steuerliche Qualifikation der verschiedenen Finanzflüsse (9C_570/2025), während die Stiftung lediglich die vom BVGer vorgenommene Verteilung der Kosten und Entschädigungen kritisierte (9C_571/2025). Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren vereinigt.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Mehrwertsteuer ein Austauschverhältnis zwischen einer Leistung und einer Gegenleistung voraussetzt, das durch einen inneren wirtschaftlichen Zusammenhang gekennzeichnet ist: Die Leistung muss erbracht werden, um ein Entgelt zu erhalten.

Spenden hingegen stellen keine Gegenleistungen dar und unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Sie werden als freiwillige Zuwendungen definiert, die in der Absicht erfolgen, den Empfänger zu bereichern, ohne eine Gegenleistung zu erwarten. Um zu bestimmen, ob eine Zahlung eine Spende oder eine Gegenleistung darstellt, ist die Sichtweise des Spenders massgebend und sind die konkreten Umstände zu würdigen. Werden als Gegenleistung Vorteile gewährt, ist zu prüfen, ob diese über das im jeweiligen Kontext sozial Übliche hinausgehen; ist dies der Fall, kann vermutet werden, dass die Zahlung im Hinblick auf den Erhalt dieser Vorteile erfolgte, was sie steuerpflichtig macht.

Das Bundesgericht präzisiert zudem die Tragweite von Publikationsleistungen im Sinne vonArt. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG. Dabei handelt es sich um Leistungen, mit denen eine gemeinnützige Organisation die Unterstützung durch einen Dritten bekannt macht, um ihr Image zu verbessern, ohne dabei Werbung für dessen Produkte oder Dienstleistungen zu betreiben. Entgegen der Auffassung der ESTV ist es nicht erforderlich, dass die finanzielle Unterstützung explizit erwähnt wird: Es genügt, wenn der Kontext für die Öffentlichkeit erkennbar macht, dass es sich um eine Form der Partnerschaft oder Unterstützung handelt.

Schliesslich erinnert das Bundesgericht daran, dass dem Richter bei der Verlegung der Verfahrenskosten ein weiter Ermessensspielraum zusteht. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der finanzielle Ausgang klar messbar ist, muss dieser jedoch eine massgebliche Rolle bei der Kostenverteilung spielen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Mitglieder des sogenannten „B.“-Kreises hatten sich zu hohen jährlichen Zahlungen verpflichtet und erhielten im Gegenzug Einladungen zu exklusiven Veranstaltungen, darunter ein Wochenende in einem Fünf-Sterne-Hotel, sowie weitere Formen der Anerkennung und privilegierten Zugang. Die ESTV vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um eine steuerbare Gegenleistung handelte. Das Bundesgericht bestätigt jedoch die Analyse des Bundesverwaltungsgerichts: Im Rahmen einer Fundraising-Strategie, die auf sehr vermögende Spender abzielt, bewegen sich solche Vorteile im sozial üblichen Rahmen zur Bindung von Großspendern. Vor allem steht der Wert der Vorteile in keinem Verhältnis zu den geleisteten Beträgen, was bestätigt, dass die Hauptabsicht der Mitglieder darin bestand, die Mission der Stiftung zu unterstützen und nicht, Leistungen zu erhalten. Diese Zahlungen sind daher als Spenden zu qualifizieren.

Die gleiche Argumentation gilt für „Einzelspender“, die zwar nicht Mitglied des B.-Kreises waren, aber ebenfalls zu Fundraising-Veranstaltungen eingeladen wurden. Auch wenn die Kosten für diese Veranstaltungen in einigen Fällen die erhaltenen Spenden übersteigen konnten, gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein signifikanter Teil der Teilnehmer lediglich den Zugang zu diesen Veranstaltungen „kaufen“ wollte.

Bezüglich der Zahlungen der „Partnerorganisationen“ erwähnte die Stiftung diese Einheiten auf ihrer Website mit Logo und Link. Die ESTV sah darin eine steuerbare Werbeleistung. Das Bundesgericht bestätigt hingegen, dass es sich um eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Publikationsleistung handelt: Im Kontext der Website einer gemeinnützigen Stiftung konnte die Öffentlichkeit vernünftigerweise davon ausgehen, dass es sich um Partner handelte, die deren Mission unterstützen, ohne dabei Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben.

Was schließlich die 2,9 Millionen CHF betrifft, die von der Stiftung C. – einer nahestehenden Stiftung, die dieselben Räumlichkeiten nutzt – gezahlt wurden, behauptete die ESTV, diese seien eine Vergütung für Leistungen der Stiftung A. gewesen. Das Bundesgericht bestätigt, dass die ESTV keinen ausreichenden Beweis für das Vorliegen solcher Leistungen erbracht hat. Diese Zahlungen sind daher als Nicht-Gegenleistungen zu qualifizieren.

Aufgrund dieser Qualifizierung erreichte die Stiftung für die Jahre 2015 und 2016 nicht die Umsatzschwelle, die eine Mehrwertsteuerpflicht rechtfertigen würde.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht erachtet das Bundesgericht die vorgenommene Verteilung als unhaltbar. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Rechtsfragen entschieden hatte, hatte die Stiftung in etwa 95 % des Streitwerts obsiegt. In einem bezifferbaren Steuerstreit müsse dieses Ergebnis schwerer wiegen als eine bloße Zählung der gewonnenen oder verlorenen Rechtsfragen.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der ESTV in der Sache ab. Es gibt hingegen der Beschwerde der Stiftung in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen statt, hebt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (7'000 CHF) werden der ESTV auferlegt, die zudem verpflichtet wird, der Stiftung eine Parteientschädigung von 14'000 CHF für das Verfahren vor dem Bundesgericht zu zahlen.







Silex Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau