
BGer, 19.11.2025, 9C_54/2025
Sachverhalt
Ein selbstständiger Anwalt und seine Ehefrau fochten ihre Veranlagung für die Steuerperiode 2019 an. Die Steuerbehörde des Kantons Luzern qualifizierte die Beteiligungen des Anwalts an zwei Gesellschaften, der C. AG und der D. AG, als Geschäftsvermögen. Infolgedessen wurden der aus dem Verkauf der C. AG-Aktien erzielte Gewinn von CHF 1'400'000.– sowie eine Dividende der D. AG in Höhe von CHF 90'000.– als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert.
Die Steuerpflichtigen machen geltend, dass diese Beteiligungen zu ihrem Privatvermögen gehörten, was den Kapitalgewinn steuerfrei machen würde. Nachdem ihre Einsprache und ihre Beschwerde sowohl von der Steuerbehörde als auch vom Luzerner Kantonsgericht abgewiesen wurden, gelangten sie an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Nach schweizerischem Steuerrecht (Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 DBG), sind sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Dies umfasst auch Kapitalgewinne, die auf Elementen des Geschäftsvermögens erzielt werden (Art. 18 Abs. 2 DBG). Im Gegensatz dazu sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG).
Die Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen basiert auf der technisch-wirtschaftlichen Funktion des Vermögenswerts. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt eine Beteiligung, die von einer selbstständig erwerbenden Person gehalten wird, als Geschäftsvermögen, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang mit dieser Tätigkeit besteht. Ein solcher Zusammenhang ist insbesondere dann gegeben, wenn die Beteiligung einen massgeblichen Einfluss auf eine Gesellschaft ermöglicht, deren Tätigkeit ähnlich oder ergänzend zur eigenen Tätigkeit ist, mit dem Ziel, die Ergebnisse des eigenen Unternehmens zu verbessern. Entscheidend ist der Wille des Steuerpflichtigen, wie er in den äusseren Umständen zum Ausdruck kommt.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) kann eine Steuerbehörde ausnahmsweise an eine frühere Qualifikation (z. B. Privatvermögen) binden, sofern diese Praxis über einen längeren Zeitraum ohne Änderung der Umstände beibehalten wurde und der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte.
Für eine Beschwerde an das Bundesgericht ist ein schutzwürdiges Interesse erforderlich (Art. 89 Abs. 1 BGG), welches in der Regel fehlt, wenn die Beschwerde auf eine Erhöhung der Steuerlast abzielt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern würden die Anträge der Beschwerdeführer zu einer höheren Steuerbelastung führen. Das Bundesgericht stellt daher fest, dass kein schutzwürdiges Interesse besteht, und erklärt die Beschwerde in diesem Punkt für unzulässig. Auch bei der direkten Bundessteuer ist die Beschwerde bezüglich der Beteiligung an der D. AG unzulässig, da die Qualifikation als Geschäftsvermögen für den Steuerpflichtigen im fraglichen Zeitraum steuerlich vorteilhafter ist. Die Beschwerde ist nur hinsichtlich der Qualifikation der Beteiligung an der C. AG zulässig, deren Verkauf einen erheblichen Kapitalgewinn generierte.
In der Sache analysiert das Bundesgericht den Zusammenhang zwischen der 50%-Beteiligung des Anwalts an der C. AG (einer Treuhandgesellschaft) und seiner Tätigkeit als auf internationale Steuerplanung spezialisierter Anwalt. Es stellt fest, dass:
- Die Anwaltskanzlei und die C. AG dieselbe Adresse nutzten.
- Zwischen 2013 und 2018 machten die vom Anwalt an die C. AG fakturierten Honorare einen wesentlichen und wachsenden Anteil seines Gesamtumsatzes aus (Anstieg von 18,4 % auf 44,5 %).
- Die Treuhandaktivitäten der C. AG ergänzten die Tätigkeit des Anwalts sinnvoll und ermöglichten es ihm, seinen Kunden umfassende Dienstleistungen anzubieten.
Diese Elemente belegen eine enge wirtschaftliche Verflechtung und Synergien zwischen der Beteiligung und der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beteiligung dem Unternehmen des Anwalts diente und daher als Geschäftsvermögen zu qualifizieren ist.
Schließlich weist das Bundesgericht das Argument der Beschwerdeführer zum Vertrauensschutz zurück. Obwohl die Steuerbehörde die Beteiligung in den Vorjahren als Privatvermögen behandelt hatte, geschah dies nur stillschweigend und ohne eingehende Prüfung. Zudem zeigt die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Frage der Qualifikation 2017 selbst bei der Verwaltung aufgeworfen hat, dass er sich der Unsicherheit bewusst war. Er konnte sich daher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die bisherige Praxis berufen.
Ergebnis
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern für unzulässig. Soweit sie zulässig ist, weist es die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer ab. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
