
BGer, 23.12.2025, 9C_538/2025
Sachverhalt
Ein im Kanton Luzern wohnhaftes Ehepaar ficht seine Steuerveranlagung für das Jahr 2020 an. Der Ehemann betreibt ein Einzelunternehmen mit Sitz im Kanton Zug. In ihrer Steuererklärung machten sie einen Verlust aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 94'226.– geltend.
Die Luzerner Steuerbehörde nahm verschiedene Korrekturen vor (insbesondere bei den Abschreibungen auf Fahrzeugen und Betriebsmitteln) und erkannte lediglich einen Verlust von CHF 28'430.– an, was zu einer Veranlagung mit deutlich höherem Einkommen und Vermögen führte.
Nachdem ihre Einsprache und Beschwerde auf kantonaler Ebene erfolglos geblieben waren, gelangten die Eheleute an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Luzerner Veranlagung, die Anwendung der vom Kanton Zug festgesetzten Steuerfaktoren und machen geltend, dass eine Doppelbesteuerung vorliege. Zudem fordern sie eine Entschädigung wegen einer angeblich überlangen Verfahrensdauer.
Rechtliche Erwägungen
- Direkte Bundessteuer (DBG): Die Zuständigkeit für die Erhebung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen liegt bei dem Kanton, in dem der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode seinen Wohnsitz hat (Art. 105 Abs. 1 DBG). Das Steuerrecht lässt für die direkte Bundessteuer keine doppelte Zugehörigkeit (persönlich in einem Kanton und wirtschaftlich in einem anderen) zu.
- Kantons- und Gemeindesteuern (StHG) sowie Doppelbesteuerung: Gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) ist eine natürliche Person in ihrem Wohnsitzkanton unbeschränkt und in dem Kanton, in dem sie ein Unternehmen betreibt, beschränkt steuerpflichtig (Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 StHG). Jeder betroffene Kanton führt sein eigenes Veranlagungsverfahren durch und bestimmt das steuerbare Einkommen und Vermögen nach seinem eigenen Recht.
- Die Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Kantonen richtet sich nach den vom Bundesgericht entwickelten Regeln zur Anwendung des Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie das damit verbundene Geschäftsvermögen sind am Ort der Betriebsstätte steuerbar. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine Person von zwei oder mehreren Kantonen für dasselbe Steuerobjekt im gleichen Zeitraum besteuert wird oder wenn ein Kanton seine Steuerhoheit überschreitet.
Anwendung auf den konkreten Fall
- Direkte Bundessteuer: Da die Beschwerdeführer am Ende der Steuerperiode 2020 ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatten, ist dieser Kanton allein für die Erhebung der direkten Bundessteuer zuständig. Der Kanton Zug hat zudem keine Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer erlassen. Die Beschwerdeführer haben die spezifischen Korrekturen der Luzerner Behörde bei der Berechnung des Geschäftsverlusts nicht hinreichend begründet angefochten. Die Beschwerde wird daher in diesem Punkt abgewiesen.
- Kantons- und Gemeindesteuern: Der Kanton Luzern war als Wohnsitzkanton berechtigt, ein eigenes Veranlagungsverfahren zur Ermittlung des steuerbaren Gesamteinkommens durchzuführen. Das Begehren der Beschwerdeführer, die Veranlagungskompetenz für das Einzelunternehmen dem Kanton Zug zu übertragen, ist daher unbegründet.
- Doppelbesteuerung: Die Beschwerdeführer machen eine Doppelbesteuerung geltend, da Vermögenswerte (Fahrzeuge, Material) von Luzern als Privatvermögen, von Zug jedoch als Geschäftsvermögen qualifiziert wurden. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Luzerner Behörde zwar den geschäftsmäßigen Charakter bestimmter Abschreibungen (z. B. für einen neuen BMW) abgelehnt hat, die so als Privatvermögen umqualifizierten Werte jedoch im Kanton Luzern nicht der Vermögenssteuer unterworfen wurden. Das von Luzern anerkannte Geschäftsvermögen wurde korrekt dem Kanton Zug zur Besteuerung zugewiesen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass kein Nachweis für eine tatsächliche Doppelbesteuerung des Vermögens vorliegt. Die Unterschiede zwischen den Veranlagungen der beiden Kantone erklären sich durch abweichende gesetzliche Bestimmungen (z. B. Sozialabzüge) und nicht durch eine Doppelbesteuerung.
- Verfahrensdauer: Das Gesuch um Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer wird abgewiesen, da das Bundesgericht bereits in einem früheren Entscheid festgestellt hat, dass kein schuldhaftes Zögern der kantonalen Instanz vorlag.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von CHF 3'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
