
BGer, 09.12.2025, 9C_522/2025
Sachverhalt
Ein Verband (Beschwerdeführer) organisiert eine landesweite Tennisturnierserie. Nach einer Kontrolle gelangte die ESTV zum Schluss, dass der Verband der Hauptleistungserbringer dieser Turnierserie sei. Folglich seien ihm die von den Spielern gezahlten Anmeldegebühren zuzurechnen. Da die Organisation von Sportveranstaltungen von der Steuer ausgenommen ist, nahm die ESTV für die Steuerperioden 2015 bis 2019 eine Vorsteuerkorrektur in Höhe von CHF 79'500.– vor. Die Beschwerden des Verbands gegen diese Entscheidung wurden nacheinander von der ESTV und dem Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der Verband gelangt nun an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Der Streitpunkt betrifft die Zurechnung der Leistung im Sinne vonArt. 20 MWSTG. Gemäss dem Grundsatz in Art. 20 Abs. 1 MWSTG gilt eine Leistung als von der Person erbracht, die gegenüber Dritten in eigenem Namen auftritt (Aussenverhältnis). Die Ausnahme bildet die direkte Stellvertretung (Art. 20 Abs. 2 MWSTG): Handelt eine Person erkennbar im Namen und für Rechnung eines Dritten (des Vertretenen), so gilt die Leistung als von diesem erbracht. Hierfür muss der Vertreter das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses nachweisen und dies dem Leistungsempfänger ausdrücklich mitteilen, oder das Verhältnis muss sich klar aus den Umständen ergeben. Die Beurteilung erfolgt nach objektiven Kriterien.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht (BGer) analysiert zunächst die Art der Leistung, die im Austausch für die Anmeldegebühr erbracht wird. Es kommt zum Schluss, dass die Spieler nicht für eine einfache Platzmiete oder ein lokales Turnier zahlen, sondern für die Teilnahme an einem landesweiten Wettbewerb, der zentral organisiert und koordiniert wird. In Anwendung von Art. 20 Abs. 1 MWSTG stellt das BGer fest, dass der Verband nach aussen als Organisator und Hauptleistungserbringer dieser Turnierserie auftritt. Er koordiniert die Veranstaltung, wählt die Austragungsorte aus, verwaltet die Sponsoren, erstellt die Ranglisten, verteilt die Preise und legt die Regeln fest. Die Rolle der lokalen Tenniscenter ist zweitrangig und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Bereitstellung der Infrastruktur. Das BGer weist das Argument des Verbands zurück, er agiere lediglich als Buchungsplattform oder direkte Vertretung der Tenniscenter. Seine Rolle geht weit über die eines Vermittlers hinaus. Zudem wird das Vertretungsverhältnis den Spielern nicht mitgeteilt. Die Tatsache, dass die Anmeldegebühren gemäss Reglement direkt an die Tenniscenter gezahlt werden, wird als blosse Inkassomodalität betrachtet, die aus objektiver Sicht nicht ausreicht, um ein direktes Vertretungsverhältnis zu begründen. Der Vergleich mit Online-Buchungsplattformen wird verworfen, da der Verband im Gegensatz zu diesen nicht als blosser Vermittler auftritt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) liegt somit nicht vor. Interne Vereinbarungen und die buchhalterische Erfassung der Beträge sind für die Anwendung von Art. 20 MWSTG, die auf dem Aussenverhältnis basiert, unerheblich.
Ergebnis
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Anmeldegebühren dem Verband zuzurechnen sind. Da diese Leistung von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, ist die von der ESTV vorgenommene Vorsteuerkorrektur gerechtfertigt. Die Beschwerde des Verbands wird abgewiesen.
Silex-Steuer-Newsletter in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
