
BGer, 17.12.2025, 9C_521/2025
Sachverhalt
Eine Schweizer Gesellschaft, A. SA (heute B. SA), agierte offiziell als „Anlageberater“ („Investment Advisor“) für einen ausländischen Anlagefonds, den Fonds C.. Die tatsächliche Verwaltung („Investment Management“) dieses Fonds war vertraglich aufeinanderfolgenden Offshore-Gesellschaften (D. Ltd und E. Ltd) übertragen worden.
Die kantonale Steuerverwaltung Genf (AFC) leitete für die Perioden 2010 bis 2013 ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren ein. Sie vermutete, dass die Schweizer Gesellschaft in Wirklichkeit die Verwaltung des Fonds ausübte und dass die Einschaltung der Offshore-Einheiten ein Steuervermeidungskonstrukt darstellte, um die Verwaltungs- und Performancegebühren („management and performance fees“) der Besteuerung in der Schweiz zu entziehen.
Die AFC stützte ihre Entscheidung auf mehrere Elemente, darunter Unterlagen aus dem Dossier eines anderen Steuerpflichtigen, die dem Steuergeheimnis unterlagen. Sie übermittelte der Gesellschaft lediglich Zusammenfassungen des Inhalts dieser Unterlagen. Die Steuerpflichtige focht die Steuernachforderung und die Bussen an und machte insbesondere eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs sowie eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Die kantonalen Instanzen bestätigten den Entscheid der AFC weitgehend, was die Gesellschaft dazu veranlasste, Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze des rechtlichen Gehörs im Steuerverfahren (Art. 29 Abs. 2 BV), insbesondere das Recht auf Akteneinsicht (Art. 114 DBG ; Art. 41 StHG). Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen, wie das Steuergeheimnis eines Dritten, dies erfordern. Wenn die Behörde jedoch ein nicht einsehbares Dokument zu Lasten des Steuerpflichtigen verwenden will, muss sie ihm dessen wesentlichen Inhalt mitteilen, damit er sich dazu wirksam äussern kann (Art. 114 Abs. 3 DBG).
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung überprüft das Bundesgericht die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur mit Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn der Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich, festgestellt wurde (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Schliesslich obliegt es im Steuerrecht dem Steuerpflichtigen, die Tatsachen zu beweisen, die seine Steuerschuld mindern oder aufheben, wie etwa das Vorhandensein abzugsfähiger Aufwendungen (Art. 8 ZGB).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht weist die Rügen der Beschwerdeführerin ab.
- Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das rechtliche Gehör der Gesellschaft gewahrt wurde. Es stellt fest, dass die Steuernachforderungen nicht allein auf geheimen Unterlagen beruhten, sondern auf einer Gesamtheit von Beweismitteln (Fondsprospekte, Verträge usw.). Zudem waren die von der ESTV zur Verfügung gestellten Zusammenfassungen hinreichend detailliert und verständlich, um es der Gesellschaft zu ermöglichen, die Vorwürfe nachzuvollziehen und sich wirksam zu verteidigen, was sie im kantonalen Verfahren auch getan hat.
- Zur Beweiswürdigung und Steuerumgehung: Das Bundesgericht urteilt, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen ist, als sie auf das Vorliegen eines Steuerumgehungsmodells schloss. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise zur Untermauerung der tatsächlichen wirtschaftlichen Substanz der Offshore-Gesellschaften (allgemeine E-Mails, ein kurzfristiger Arbeitsvertrag, ein ausländischer Steuerbescheid) wurden als unzureichend erachtet, um die Schlussfolgerung zu entkräften, dass diese Einheiten lediglich administrative Unterstützungsaufgaben wahrnahmen und die tatsächliche Geschäftsführung von der Schweiz aus erfolgte.
- Zur Höhe der Nachforderungen: Die Anfechtung der Berechnung der Performance-Gebühren wird abgewiesen. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Privatgutachten kritisierte zwar die Methode der ESTV, kam jedoch zu dem Schluss, dass eine präzisere Berechnung mangels Daten nicht möglich sei. Unter diesen Umständen erachtet es das Bundesgericht nicht als willkürlich, an der Schätzung der Steuerbehörde festzuhalten. Ebenso wird der Antrag auf Abzug von Aufwendungen, die angeblich von den Offshore-Gesellschaften getragen wurden, abgewiesen, da die Beschwerdeführerin den Nachweis deren geschäftsmäßigen Begründung gemäß ihrer Beweislast nicht erbracht hat.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Steuernachforderungen und Bussen für die Steuerperioden 2010 bis 2013 werden bestätigt. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
