
BGer, 02.02.2026, 9C_52/2026
Sachverhalt
Die Tessiner Steuerbehörde hat gegen einen Steuerpflichtigen ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren eingeleitet. Nach Ablauf einer letzten Frist zur Einreichung von Unterlagen stellte sie ihm ihre Entscheidung per Einschreiben zu. Der Steuerpflichtige erhob erst mehr als 30 Tage nach dem Zustellversuch Einsprache und machte geltend, er habe von der Entscheidung erst nach seiner Rückkehr von einem beruflichen Auslandsaufenthalt Kenntnis erlangen können. Die Steuerbehörde erklärte die Einsprache wegen Verspätung für unzulässig und verweigerte die Wiederherstellung der Frist. Diese Entscheidung wurde von der Steuerrechtskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin bestätigt. Der Steuerpflichtige gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Im Bereich der direkten Bundessteuer (DBG) sowie der harmonisierten kantonalen Steuern (StG/TI, StHG) muss eine Einsprache innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden. Gemäß Rechtsprechung gilt eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung am siebten Tag nach dem ersten Zustellversuch als zugestellt (Zustellfiktion). Diese Fiktion greift, wenn der Empfänger mit einer Mitteilung der Behörde rechnen musste, was bei einem laufenden Verfahren der Fall ist. Eine Wiederherstellung der Frist wegen Verspätung kann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln, beispielsweise aufgrund einer Abwesenheit vom Land (Art. 133 Abs. 3 DBG). Eine vorübergehende Abwesenheit stellt jedoch nur dann einen Grund für eine Wiederherstellung dar, wenn sie unvorhersehbar war und der Steuerpflichtige die erforderliche Sorgfalt walten ließ, insbesondere indem er Vorkehrungen für die Verwaltung seiner Post traf.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht bestätigt die Verspätung der Einsprache. Der Steuerpflichtige war seit mehreren Monaten Gegenstand eines Steuerverfahrens und eine letzte Frist zur Einreichung von Unterlagen war abgelaufen. Er musste daher mit einer Entscheidung der Steuerbehörde rechnen. Da die Abholungseinladung für das Einschreiben am 6. Juni 2024 in seinen Briefkasten gelegt wurde, gilt die Zustellung als am 13. Juni 2024 (siebter Tag) erfolgt. Die 30-tägige Einsprachefrist lief somit am 15. Juli 2024 ab, womit die am 25./29. Juli 2024 eingereichte Einsprache verspätet war. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Abholfrist bei der Post verlängert hatte, ist unerheblich.
Das Bundesgericht verweigert zudem die Wiederherstellung der Frist. Erstens hat der Steuerpflichtige seine Abwesenheit aus beruflichen Gründen nicht ausreichend nachgewiesen. Zweitens war diese Abwesenheit, selbst wenn sie erwiesen wäre, nicht unvorhersehbar, da die beruflichen Ereignisse, an denen er teilgenommen haben will, eine Planung erforderten. Er hätte daher Maßnahmen treffen müssen, damit seine Post entgegengenommen wird. Schließlich kehrte der Steuerpflichtige am 26. Juni 2024 in die Schweiz zurück, also noch vor Ablauf der Einsprachefrist, was ihm genügend Zeit zum Handeln ließ. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung sind somit nicht erfüllt.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch auf die kantonalen Steuern ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau
