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Gewinnsteuer – Abzugsfähigkeit von Jagdkosten und anderen Aufwendungen – Steuerhinterziehung

14 January 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 17.12.2025, 9C_513/2025

Sachverhalt

Eine Aktiengesellschaft (die Beschwerdeführerin) wurde einer Steuerprüfung unterzogen, die zu einem Verfahren wegen Steuernachforderung und Steuerhinterziehung für die Steuerperioden 2010 bis 2017 führte. Die Genfer kantonale Steuerverwaltung verweigerte den Abzug bestimmter Kosten, insbesondere für im Ausland organisierte Jagdausflüge sowie 344 weitere Ausgabenposten (Restaurants, Reisen, Geschenke), mit der Begründung, diese seien geschäftsmäßig nicht begründet. Infolgedessen nahm sie Aufrechnungen beim steuerbaren Gewinn vor und verhängte eine Busse wegen Steuerhinterziehung. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte die Haltung der Steuerverwaltung und hob eine erstinstanzliche Entscheidung auf, welche die Abzugsfähigkeit der Jagdkosten noch zugelassen hatte. Die Gesellschaft gelangte daraufhin an das Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

GemäßArt. 58 Abs. 1 lit. b DBGsind geschäftsmäßig begründete Aufwendungen vom Reingewinn abziehbar. Die Rechtsprechung definiert diese als Ausgaben, die in einem objektiven Kausalzusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens stehen. Es ist nicht Aufgabe der Steuerbehörden, die Zweckmäßigkeit einer Ausgabe zu beurteilen, sondern deren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit zu prüfen. Ausgaben, die dem persönlichen Vergnügen eines Aktionärs oder Geschäftsführers dienen, sind nicht abzugsfähig. Die Beweislast für den geschäftsmäßig begründeten Charakter einer Ausgabe liegt beim Steuerpflichtigen. Eine Steuerhinterziehung (Art. 175 und 181 DBG) liegt vor, wenn eine Unregelmäßigkeit in der Buchhaltung, wie die Verbuchung nicht gerechtfertigter Aufwendungen, zu einer unzureichenden Besteuerung führt. Die juristische Person wird in diesem Fall mit einer Busse bestraft, deren Höhe sich nach dem Verschulden ihrer Organe richtet. Das Bundesgericht überprüft die Höhe der Busse nur bei einer Ermessensüberschreitung.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht bestätigt die Analyse des Kantonsgerichts. Bezüglich der Jagdkosten hält das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin deren geschäftsmäßige Begründung nicht nachweisen konnte. Mehrere Elemente wurden als ausschlaggebend erachtet: das Überwiegen einer persönlichen Komponente und die enge persönliche Verbundenheit der Teilnehmer, das Fehlen konkreter Beweise für einen Zusammenhang zwischen diesen Jagden und dem Abschluss neuer Verträge (eine einfache Tabelle und eine E-Mail reichten hierfür nicht aus) sowie das offensichtliche Missverhältnis zwischen der Höhe der angefallenen Kosten (fast 50 % des Gewinns im betreffenden Zeitraum) und den Erträgen der Gesellschaft. Das Gericht erinnert daran, dass es Sache der Gesellschaft ist, den objektiven Zusammenhang zwischen der Ausgabe und ihrer Geschäftstätigkeit zu beweisen, was hier nicht geschehen ist.

Bezüglich der 344 weiteren Ausgabenposten stellt das Bundesgericht ebenfalls fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Beweislast nicht nachgekommen ist. Die vorgelegten Belege waren vage, enthielten oft keine Angaben zu den betroffenen Kunden oder wurden erst nachträglich eingereicht. Zudem hatten bestimmte Ausgaben, wie ein Fitnessabonnement für den CEO, offensichtlich keinen Bezug zur Geschäftstätigkeit.

Schließlich wird die Busse wegen Steuerhinterziehung bestätigt. Da die Voraussetzungen für eine Hinterziehung durch die Verbuchung nicht abzugsfähiger Aufwendungen erfüllt sind, ist die Busse gerechtfertigt. Ihre Höhe, die auf 3/5 der hinterzogenen Steuer festgesetzt wurde, wird nicht als unverhältnismäßig erachtet, da die kantonale Behörde die Kooperation der Beschwerdeführerin und die Dauer des Verfahrens berücksichtigt hat.

Da dieselben Grundsätze aufgrund der Steuerharmonisierung auch für die kantonalen und kommunalen Steuern (KSt) gelten, ist die Argumentation für die direkte Bundessteuer (DBG) und die KSt identisch.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gesellschaft sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der kantonalen und kommunalen Steuern ab. Die Entscheidung des Gerichtshofs wird bestätigt. Jagdkosten und andere strittige Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, und die Strafe wegen Steuerhinterziehung bleibt bestehen.









Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau