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Kantons- und Gemeindesteuern – Massgebendes Steuersatz-Einkommen bei Ehepaaren und Begründungsanforderungen für die Beschwerde

14 January 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 09.12.2025, 9C_482/2025

Sachverhalt

Ein im Kanton Freiburg wohnhaftes Ehepaar erhielt im Jahr 2023 eine hohe rückwirkende Nachzahlung von Invalidenversicherungsrenten (IV). Für die Steuerperiode 2023 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (KSTV) das Paar mit einem steuerbaren Einkommen von 491'300 CHF für die Kantons- und Gemeindesteuern (KGS) und einer einfachen Steuer von 50'769.95 CHF.

Die Steuerpflichtigen fochten diese Veranlagung an, insbesondere die Berechnung des Steuersatzes. Das Freiburger Kantonsgericht hiess ihre Beschwerde in Bezug auf die KGS teilweise gut. Es entschied, dass die KSTV einen falschen Steuersatz angewendet hatte, da sie die nach kantonalem Recht für Ehepaare vorgesehene Reduktion des satzbestimmenden Einkommens um 50 % nicht berücksichtigt hatte. Das Kantonsgericht hob den Entscheid in diesem Punkt auf und wies die Sache zur Neuberechnung der Steuer an die KSTV zurück. Die KSTV erhob gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Der Streitpunkt betrifft die Bestimmung des Einkommens, das als Grundlage für die Berechnung des Steuersatzes bei den KGS im Kanton Freiburg dient.

GemässArt. 1 Abs. 3 StHGfällt die Festlegung der Steuertarife und Steuersätze in die ausschliessliche Zuständigkeit der Kantone.

GemässArt. 106 Abs. 2 BGGprüft das Bundesgericht die Verletzung von kantonalem Recht nur, wenn diese Rüge klar und detailliert vorgebracht und begründet wird. Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz willkürlich ist. Die blosse Behauptung einer unrichtigen Gesetzesanwendung genügt nicht.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die KSTV Art. 37 Abs. 3 des Freiburger Steuergesetzes (StG) verletzt hatte. Die KSTV hatte die Steuer auf Basis eines satzbestimmenden Einkommens von 174'641 CHF berechnet, was dem Tarif für eine alleinstehende Person entspricht, anstatt es gemäss gesetzlicher Vorschrift für Ehepaare durch zwei zu teilen (d. h. 87'300 CHF). Dies führte zur Anwendung eines höheren Steuersatzes (10,3338 % statt 7,5315 %).

Vor Bundesgericht machte die KSTV geltend, der Entscheid des Kantonsgerichts sei willkürlich, griff jedoch die Hauptbegründung des Urteils, nämlich die Verletzung von Art. 37 Abs. 3 StG, nicht an. Die KSTV legte nicht dar, inwiefern die Auslegung dieser kantonalen Bestimmung durch die Vorinstanz unhaltbar sein soll.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die KSTV den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nachgekommen ist. Da sie die Argumentation des Kantonsgerichts zur Anwendung des kantonalen Rechts nicht rechtsgültig angefochten hat, sind ihre Rügen unzulässig.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Freiburg ab. Der Entscheid des Kantonsgerichts wird bestätigt. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung werden dem Kanton Freiburg auferlegt.







Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau