
BGer, 24.11.2025, 9C_475/2025
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hat seine Steuererklärung für 2022 nicht eingereicht, was zu einer Busse und einer Ermessensveranlagung durch die Walliser Steuerverwaltung führte. Seine Beschwerden gegen diese beiden Verfügungen wurden nacheinander vom Kantonsgericht abgewiesen und anschliessend vom Bundesgericht als unzulässig erklärt (Urteile 9C_384/2025 und 9C_385/2025), da sie nicht hinreichend begründet waren.
In der Folge stellte der Steuerpflichtige ein Revisionsgesuch gegen diese kantonalen Urteile und machte eine während der COVID-19-Pandemie erlittene "Segregation/Diskriminierung" geltend. Das Kantonsgericht erklärte dieses Revisionsgesuch für unzulässig. Der Steuerpflichtige erhob gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte zudem die Revision der vorangegangenen Bundesgerichtsurteile sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen für die Revision eines rechtskräftigen Steuerentscheids gemäss Art. 147 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Eine Revision ist nur möglich, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Eine Tatsache ist "erheblich", wenn sie geeignet ist, den Entscheid zugunsten des Gesuchstellers zu beeinflussen. Sie muss "neu" sein, das heisst, sie bestand bereits zum Zeitpunkt des Entscheids, war dem Gesuchsteller jedoch unbekannt. Rügen bezüglich des Ablaufs des Veranlagungsverfahrens (Art. 123 ff. DBG) müssen im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht werden und nicht im Wege der Revision.
Das Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichts muss gemäss Art. 121 ff. BGG begründet sein.
Die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) wird gewährt, wenn die Partei nicht über ausreichende Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 147 DBG vorbringt. Seine Argumente bezüglich einer angeblichen „Segregation“ oder einer Verletzung der Informationspflicht durch die Steuerbehörde stellen keine neuen Tatsachen dar, die bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidungen bestanden hätten. Es handelt sich um materielle Rügen, die in den ursprünglichen Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht und begründet werden müssen. Der Beschwerdeführer versucht mit dem Revisionsgesuch, die Mängel seiner früheren Beschwerden zu beheben. Das Kantonsgericht hat das Revisionsgesuch daher zu Recht als unzulässig erachtet.
Das Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesgerichts ist ebenfalls unzulässig, da der Beschwerdeführer keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) geltend macht oder nachweist.
Schließlich wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist, ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 64 BGG nicht erfüllt.
Ergebnis Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es erklärt das Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesgerichts 9C_384/2025 und 9C_385/2025 für unzulässig. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
