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Gewinnsteuer: Steuerliche Aufrechnung einer unbegründeten Forderungsabschreibung und Verletzung der Mitwirkungspflicht

20 February 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 08.01.2026, 9C_440/2024

Sachverhalt

Für die Steuerperiode 2017 deklarierte die A.________ AG einen steuerbaren Gewinn von CHF 412'100.-. Im Rahmen einer Steuerprüfung stellte die Steuerbehörde des Kantons Luzern einen Mangel an Belegen fest. Aufgrund dieser Verletzung der Verfahrenspflichten nahm die Behörde eine Ermessenseinschätzung vor. Sie rechnete insbesondere einen Betrag von rund CHF 4 Millionen zum Gewinn auf, der Provisionsforderungen entsprach, welche die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2017 vollständig abgeschrieben (als Aufwand verbucht) hatte.

Nach einem Einspracheentscheid, der den steuerbaren Gewinn leicht reduzierte, bestätigte das Luzerner Kantonsgericht die Steuernachbelastung mit der Begründung, die Gesellschaft habe die Berechtigung dieser ausserordentlichen Abschreibung nicht hinreichend nachgewiesen. Die A.________ AG erhebt gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Steuerpflichtige, der steuermindernde Tatsachen (wie Abschreibungen) geltend macht, deren Richtigkeit beweisen muss. Er unterliegt einer erweiterten Mitwirkungspflicht, die dazu verpflichtet, alle für die Besteuerung notwendigen Unterlagen und Auskünfte bereitzustellen.

Bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns ist die Handelsbilanz massgebend (Massgeblichkeitsprinzip), jedoch gehen steuerrechtliche Vorschriften vor. Somit kann eine handelsrechtlich zulässige Buchung steuerlich korrigiert werden, wenn sie geschäftsmässig nicht begründet ist.

Das Periodizitätsprinzip verlangt, dass Aufwendungen und Erträge dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, auf das sie sich beziehen. Die Korrektur eines Buchungsfehlers aus einem Vorjahr kann grundsätzlich nicht durch eine einfache Aufwandbuchung in einem späteren Geschäftsjahr erfolgen. Eine ausserordentliche Forderungsabschreibung muss durch Ereignisse im betreffenden Geschäftsjahr begründet sein, die eine Einbringlichkeit der Forderungen unwahrscheinlich machen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht erbracht hat, dass die Abschreibung von über CHF 4 Millionen an Provisionsforderungen für das Geschäftsjahr 2017 geschäftsmässig begründet war. Die von der Gesellschaft vorgebrachten Erklärungen waren widersprüchlich und nicht durch aussagekräftige Buchhaltungsbelege gestützt.

Die Beschwerdeführerin berief sich insbesondere auf Buchungsfehler im Vorjahr (2016) sowie auf einen Wechsel der Rechnungslegungsmethode. Das Bundesgericht weist diese Argumente zurück. Einerseits würde die Korrektur von Fehlern aus dem Jahr 2016 durch einen Aufwand im Jahr 2017 das Periodizitätsprinzip verletzen, da die Gesellschaft nicht nachgewiesen hat, dass die Forderungen spezifisch im Jahr 2017 uneinbringlich wurden. Andererseits war der behauptete Wechsel der Rechnungslegungsmethode weder bewiesen noch handelsrechtlich zulässig.

Indem die Gesellschaft trotz wiederholter Aufforderungen der Behörden die notwendigen Begründungen und Unterlagen nicht lieferte, hat sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Mangels Nachweises der Berechtigung der Abschreibung ist die durch die Steuerbehörde vorgenommene Aufrechnung somit gerechtfertigt.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.________ AG ab und bestätigt das Urteil des Luzerner Kantonsgerichts. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.





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