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Interkantonale Doppelbesteuerung – Ort der tatsächlichen Verwaltung einer Gesellschaft und Beweislast

28 January 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 16.12.2025, 9C_390/2025

Sachverhalt

Eine Aktiengesellschaft (A. AG), in Liquidation, hatte ihren satzungsmäßigen Sitz nacheinander in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen (bis 2018) und Obwalden. Die Steuerverwaltung des Kantons Tessin beanspruchte für die Steuerperioden 2017 bis 2022 die unbeschränkte Steuerpflicht der Gesellschaft mit der Begründung, dass sich deren tatsächliche Verwaltung im Tessin befinde. Diese Annahme stützte sich darauf, dass die wichtigste Angestellte und indirekte Aktionärin der Gesellschaft, F., dort wohnhaft war. Die Tessiner kantonalen Instanzen bestätigten diese Steuerpflicht. Die Gesellschaft erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Steuerpflichtverfügung, eventuell deren Beschränkung auf die Jahre 2018–2022.

Rechtliche Erwägungen

Gemäß harmonisiertem Steuerrecht und der Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der steuerrechtliche Hauptsitz einer juristischen Person grundsätzlich ihr im Handelsregister eingetragener satzungsmäßiger Sitz. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung ist jedoch maßgebend, wenn der satzungsmäßige Sitz nicht der wirtschaftlichen Realität entspricht und als künstlich erscheint (Domizilgesellschaft). Die tatsächliche Verwaltung befindet sich dort, wo der faktische und wirtschaftliche Mittelpunkt des Unternehmens liegt, wo die Geschäftsführung tatsächlich ausgeübt wird und wo die für die Verfolgung des Gesellschaftszwecks wesentlichen Entscheidungen getroffen werden. Der Kanton, der behauptet, dass sich die tatsächliche Verwaltung entgegen dem satzungsmäßigen Sitz auf seinem Gebiet befindet, muss dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Gelingt ihm dies nicht, trägt er die Beweislast.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft die Situation für zwei getrennte Zeiträume.

Für die Steuerperiode 2017 gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass der Kanton Tessin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hat, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft auf seinem Gebiet befand. Tatsächlich war die Schlüsselperson der Gesellschaft, F., während des gesamten Jahres 2017 in Großbritannien wohnhaft. Ihr Wohnsitz im Ausland macht es sehr unwahrscheinlich, dass sie die tatsächliche Geschäftsführung der Gesellschaft vom Tessin aus ausgeübt hat.

Für die Steuerperioden 2018 bis 2022 stellt sich die Situation anders dar. F. kehrte im Januar 2018 ins Tessin zurück. Sie war die einzige Angestellte der Gesellschaft, übte dort andere Vollzeitbeschäftigungen aus, und die satzungsmäßigen Sitze in den Kantonen St. Gallen und Obwalden waren lediglich Domiziladressen. Zudem befanden sich die Bankkonten der Gesellschaft im Tessin, und der im Arbeitsvertrag von F. vereinbarte Gerichtsstand war ebenfalls das Tessin. Die Gesamtheit dieser Indizien lässt den Schluss zu, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft in diesem Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Tessin befand.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Steuerveranlagungen der Kantone St. Gallen und Obwalden wird als unzulässig erachtet, da er nicht hinreichend begründet war und die betroffenen Verfügungen nicht präzise bezeichnete.

Ergebnis

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut. Es hebt den kantonalen Entscheid auf und annulliert die Verfügung zur unbeschränkten Steuerpflicht der Gesellschaft im Kanton Tessin für die Steuerperiode 2017. Hingegen weist es die Beschwerde für die Steuerperioden 2018 bis 2022 ab und bestätigt die Steuerpflicht im Tessin für diese Jahre. Die Beschwerde gegen die Kantone St. Gallen und Obwalden wird als unzulässig erklärt.







Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau