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Grundstückgewinnsteuer: Gemischte Schenkung und Tragweite des Steueraufschubs gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG

06 February 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 22.12.2025, 9C_271/2025

Sachverhalt

Eltern verkaufen ihrem Sohn eine Immobilie für 750'000 CHF, obwohl deren Verkehrswert auf 1'000'000 CHF geschätzt wird. Der Vorgang wird als gemischte Schenkung qualifiziert. Der erzielte Grundstückgewinn beläuft sich auf 189'689 CHF. Die Eltern beantragen eine vollständige Steueraufschiebung für diesen Gewinn. Die kantonale Steuerbehörde, gefolgt vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, gewährt nur einen teilweisen Aufschub mit der Begründung, dass der Teil des Gewinns, der den Verkaufserlös über die Anlagekosten hinaus übersteigt, sofort steuerpflichtig sei. Die Eltern erheben Beschwerde beim Bundesgericht und fordern die vollständige Steueraufschiebung.

Rechtliche Erwägungen

Die Grundstückgewinnsteuer unterliegt dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Art. 12 Abs. 1 StHG unterwirft Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken der Steuerpflicht. Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG sieht jedoch vor, dass die Besteuerung bei Eigentumsübergang durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung aufgeschoben wird. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass diese Bestimmung sowohl auf reine als auch auf gemischte Schenkungen Anwendung findet. Streitig ist, ob bei einer gemischten Schenkung dieser Steueraufschub vollständig sein muss oder ob ein teilweiser Aufschub, wie er im Kanton St. Gallen praktiziert wird, mit dem harmonisierten Bundesrecht vereinbar ist. Die in Art. 12 Abs. 3 StHG vorgesehenen Fälle der Steueraufschiebung sind abschliessend und lassen den Kantonen keinen Spielraum für Abweichungen.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht nimmt eine Auslegung von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG vor. Grammatikalisch gesehen sieht die Formulierung „die Besteuerung wird aufgeschoben“ keine Nuancen oder Einschränkungen vor, was für ein „Alles-oder-Nichts“-Prinzip spricht. Systematisch vergleicht das Bundesgericht Buchstabe a mit den Buchstaben d und e desselben Absatzes (betreffend Ersatzbeschaffung), die durch die Verwendung des Ausdrucks „soweit“ explizit einen teilweisen Aufschub vorsehen. Das Fehlen dieser Präzisierung in Buchstabe a bestätigt die Absicht des Gesetzgebers, einen vollständigen Aufschub für Schenkungen einzuführen. Die historische Auslegung (Analyse der Botschaft des Bundesrates) und die teleologische Auslegung (Zweck der Norm, insbesondere die Erleichterung innerfamiliärer Übertragungen und die Vermeidung unbilliger Härten) sprechen ebenfalls für einen vollständigen Aufschub. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Praxis des Kantons St. Gallen, bei gemischten Schenkungen nur einen teilweisen Steueraufschub zu gewähren, dem harmonisierten Bundesrecht widerspricht.

Ergebnis

Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt. Es hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen auf und weist die kantonale Steuerbehörde an, den Beschwerdeführern einen vollständigen Steueraufschub auf den erzielten Grundstückgewinn zu gewähren. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.






Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau