
BGer, 11.12.2025, 9C_270/2025
Sachverhalt
Die A.________ AG verfügt über eine Bewilligung für das "Verpflichtungsverfahren", das ihr den Import flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) unter vorläufiger Befreiung von der Lenkungsabgabe ermöglicht. Eine im Jahr 2020 durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) durchgeführte Kontrolle ergab, dass das Unternehmen für zwölf Importe im Jahr 2016 die VOC-haltigen Waren weder beim Zoll deklariert noch in seinen VOC-Bilanzen erfasst hatte.
Das BAZG forderte die Nachzahlung der VOC-Abgabe, der Mehrwertsteuer sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt fast 55 Millionen Franken. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hiess die Beschwerde der Gesellschaft für Fälle aus dem Jahr 2018 unter Berufung auf den Vertrauensschutz teilweise gut, bestätigte jedoch die Nachforderung für die zwölf Fälle aus dem Jahr 2016 in Höhe von 35'081'848.75 Franken. Die A.________ AG erhebt gegen diesen Teil des Urteils Beschwerde beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Umweltschutzgesetz (USG) unterstellt den Import von VOC einer Lenkungsabgabe (Art. 35a Abs. 1 USG). Eine Befreiung ist insbesondere möglich, wenn die VOC als Treib- oder Brennstoffe verwendet oder so behandelt werden, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können (Art. 35a Abs. 3 USG).
Das "Verpflichtungsverfahren" (Art. 21 der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen, VOCV) ermöglicht eine vorläufige Befreiung von der Abgabe bei der Einfuhr. Damit diese Befreiung endgültig wird, muss der Abgabepflichtige ein strenges zweistufiges Verfahren einhalten:
- Korrekte Deklaration der Waren beim Zoll gemäss den Bestimmungen des Zollgesetzes (Art. 35c Abs. 3 USG).
- Führung einer VOC-Buchhaltung und Einreichung einer jährlichen VOC-Bilanz bei den kantonalen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, um die Verwendung der VOC für befreite Zwecke nachzuweisen (Art. 10 und 22 VOCV).
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen stellt eine Steuerhinterziehung oder -gefährdung dar (Art. 61a USG), wodurch das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar wird.Art. 12 VStrR begründet in diesem Fall die Pflicht zur Nacherhebung der hinterzogenen Steuer.
Ein etwaiger Anspruch auf Steuerrückerstattung unterliegt einer strikten Verwirkungsfrist von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (Art. 19 VOCV).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin keinen der beiden Schritte des Verpflichtungsverfahrens für die Importe des Jahres 2016 eingehalten hat: Die Waren wurden weder beim Zoll angemeldet noch in den VOCV-Bilanzen erfasst. Dieses Verhalten stellt objektiv eine Steuerhinterziehung dar.
Folglich war das BAZG berechtigt, die Nacherhebung der Steuer auf der Grundlage von Art. 12 VStrR zu fordern. Das Bundesgericht weist das Argument der Beschwerdeführerin zurück, wonach Art. 22 Abs. 2 VOCV eine lex specialis darstelle; diese Bestimmung findet nur bei einem ordnungsgemäßen Verfahren Anwendung, nicht jedoch bei Nichtdeklaration und Hinterziehung.
Das Bundesgericht betont, dass die formelle Strenge des Zollrechts, die durch Art. 35c Abs. 3 USG ausdrücklich für anwendbar erklärt wird, eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf den Gesetzeszweck (ratio legis) der Steuer berufen, um diese verfahrensrechtlichen Anforderungen zu umgehen.
Schließlich ist jeglicher Rückerstattungsantrag ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat ihre korrigierten VOCV-Bilanzen und Rückerstattungsanträge erst im Jahr 2022 eingereicht, lange nach Ablauf der sechsmonatigen Verwirkungsfrist nach Ende des Geschäftsjahres 2016 (Art. 19 VOCV). Die Tatsache, dass es sich um einen hohen Betrag handelt, macht die Nacherhebung nicht unverhältnismäßig, da sie die direkte Folge der Steuerhinterziehung durch die Beschwerdeführerin ist.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wird bestätigt. Die A.________ AG wird zur Zahlung der VOCV-Abgabe in Höhe von 35'081'848.75 Franken sowie der Gerichtskosten verurteilt.
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