
BGer, 29.12.2025, 9C_231/2024
Sachverhalt
Ein deutsches Unternehmen, die A.________ GmbH, war am Bau des Gotthard-Basistunnels beteiligt. Es unterhielt Betriebsstätten in mehreren Schweizer Kantonen (ZH, NW, UR, TI). Im Jahr 2013 schloss das Unternehmen eine Steuervereinbarung (Ruling) mit den Steuerbehörden der Kantone Tessin, Uri, Zürich und Nidwalden ab. Diese Vereinbarung sah vor, dass die Gewinne des Unternehmens anteilig nach den in den jeweiligen Kantonen an die Mitarbeiter gezahlten Löhnen aufgeteilt werden sollten.
Für die Steuerperioden 2013 bis 2016 entschied die Tessiner Steuerbehörde einseitig, das Ruling nicht anzuwenden, mit der Begründung, die tatsächlichen Gegebenheiten wichen von den bei der Antragstellung präsentierten ab. Sie wandte eine neue Aufteilungsmethode an, die auf den auf ihrem Territorium gebauten Gleiskilometern basierte, was zu einer höheren Besteuerung führte. Diese Entscheidung wurde vom Tessiner Kantonsgericht bestätigt. Das Unternehmen erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte eine Verletzung des Rulings sowie die Gefahr einer interkantonalen Doppelbesteuerung geltend.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Bei Unternehmen, die in mehreren Kantonen tätig sind, muss der Gesamtgewinn zwischen dem Sitzkanton und den Kantonen der Betriebsstätten aufgeteilt werden.
Es gibt zwei Aufteilungsmethoden:
- Die direkte Methode, die auf einer getrennten Buchführung für jede Betriebsstätte basiert, ist nur anwendbar, wenn die Betriebsstätten über eine hohe Autonomie verfügen.
- Die indirekte Methode, die in allen anderen Fällen zur Anwendung kommt, verteilt den Gesamtgewinn auf der Grundlage von Hilfsfaktoren. Bei Fertigungs- und Bauunternehmen stützt sich die Rechtsprechung im Allgemeinen auf die Produktionsfaktoren "Kapital" (Aktiva, Mieten) und "Arbeit" (Lohnsumme).
Das Bundesgericht stellt klar, dass die Wahl der Hilfsfaktoren bei der indirekten Methode an die Besonderheiten des Einzelfalls angepasst werden muss. Eine große Baustelle gilt auch ohne permanente feste Strukturen als Betriebsstätte.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die im Ruling vereinbarte Aufteilungsmethode (die ausschließlich auf der Lohnsumme basiert) mit dem Bundesrecht zur Doppelbesteuerung vereinbar ist.
Im Gegensatz zur kantonalen Instanz erachtet das Bundesgericht diese Methode im vorliegenden Fall als angemessen. Es stellt fest, dass der Faktor "Kapital" (Gebäude, Fabriken usw.) nicht relevant war, da die Baustelleneinrichtungen keine klassischen Anlagevermögenswerte darstellten. Hingegen stellt der Faktor "Arbeit", repräsentiert durch die an spezialisierte Mitarbeiter für die Ausführung eines komplexen Ingenieurbauwerks gezahlten Löhne, ein adäquates und sachgerechtes Aufteilungskriterium dar.
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die kantonale Instanz in einen Widerspruch geraten ist: Sie hat die Baustelle zwar als Betriebsstätte anerkannt (was korrekt ist), weigerte sich dann aber, die üblichen Aufteilungskriterien für Bauunternehmen anzuwenden, mit der Begründung, die Baustelle verfüge über keine festen Strukturen. Wenn eine Baustelle jedoch als Betriebsstätte qualifiziert wird, müssen auch die entsprechenden Aufteilungsmethoden Anwendung finden.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die im Ruling vereinbarte, auf den Löhnen basierende Aufteilungsmethode mit Art. 127 Abs. 3 BV vereinbar ist.
Problemstellung
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde des Unternehmens statt. Es hebt das Urteil des kantonalen Gerichts auf und weist die Sache an die Tessiner Steuerbehörde zurück, damit diese für die Jahre 2013 bis 2016 eine neue Veranlagung vornimmt und dabei die im Ruling vom 15. Oktober 2013 vorgesehene Methode zur Gewinnaufteilung anwendet.
Silex-Steuernewsletter in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
