
BGer, 25.11.2025, 9C_228/2025
Sachverhalt
Das kantonale Steueramt Zürich hat gegen einen Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2011 bis 2018 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren eingeleitet. Nach einer teilweisen Einstellung des Verfahrens setzte die Behörde aufgrund nicht deklarierter Bankguthaben eine Nachsteuer für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 sowie für die direkte Bundessteuer 2016 fest. Das Verfahren wegen Steuerhinterziehung wurde sistiert.
Der Steuerpflichtige focht diesen Entscheid an, doch seine Einsprache wurde vom Steueramt abgewiesen; anschliessend wurde auch seine Beschwerde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen. Der Steuerpflichtige gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Nachsteuerverfahrens sowie den Abzug von Reisekosten im Zusammenhang mit der Verwaltung seiner Immobilien im Ausland.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens (Art. 151 Abs. 1 DBG ; § 160 StG/ZH). Eine nicht erhobene Steuer kann nachgefordert werden, wenn eine rechtskräftige Veranlagung aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln unvollständig ist, die der Steuerbehörde zum Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung nicht bekannt waren. Es muss sich um Tatsachen handeln, die bereits damals bestanden, aber nicht in den Akten der Behörde enthalten waren (unechte Noven).
Bezüglich der Abzüge präzisiert das Bundesgericht, dass im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens Tatsachen, die die Steuerlast mindern, nur geltend gemacht werden können, wenn sie in einem Zusammenhang mit dem Grund für die Nachbesteuerung stehen. Zudem sind bei Liegenschaften im Privatvermögen nur Unterhaltskosten, Kosten für die Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, Versicherungsprämien sowie Verwaltungskosten durch Dritte abzugsfähig (Art. 32 Abs. 2 DBG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft zwei strittige Punkte.
Erstens bestätigt es das Vorliegen einer neuen Tatsache, die eine Nachbesteuerung rechtfertigt. Der Steuerpflichtige behauptete, die Unterlagen zu seinen nicht deklarierten Bankguthaben bereits während des ordentlichen Veranlagungsverfahrens eingereicht zu haben. Das Bundesgericht stellt, wie bereits die Vorinstanz, fest, dass der Steuerpflichtige für seine Behauptungen keinerlei Beweise erbringt. Im Gegenteil ist erwiesen, dass er für die Jahre 2016 und 2017 keine Steuererklärung eingereicht hat und die fraglichen Unterlagen der Steuerbehörde vor Einleitung des Nachsteuerverfahrens nie übermittelt wurden. Die nicht deklarierten Bankguthaben stellen somit eine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes dar.
Zweitens weist das Bundesgericht den vom Steuerpflichtigen geforderten Abzug von Reisekosten in Höhe von CHF 11'950.– für die Verwaltung seiner Immobilien im Ausland ab. Es hält fest, dass der Steuerpflichtige nicht dargelegt hat, inwiefern diese Kosten als Unterhaltskosten oder Verwaltungskosten durch Dritte qualifiziert werden könnten, da dies die einzigen abzugsfähigen Kategorien für Privatliegenschaften sind. Der Steuerpflichtige hat die Berechtigung dieses Abzugs weder hinreichend begründet noch nachgewiesen.
Problem
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Steuernewsletter in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
