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Beschwerdeverfahren – hinreichende Begründung und Änderung einer Eingabe nach Fristablauf

14 January 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 03.12.2025, 9C_21/2025

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger (Beschwerdeführer) erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Er reichte am 9. Oktober 2024 eine erste Eingabe ein. Unter Berufung auf einen Computerfehler, der zu einem unvollständigen Ausdruck geführt habe, beantragte er am 16. Oktober 2024 eine Fristverlängerung zur Einreichung einer vollständigen Fassung. Das Gericht hatte ihm bereits am 14. Oktober eine zehntägige Frist zur Verbesserung seiner Eingabe eingeräumt. Am 28. Oktober 2024, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, reichte der Beschwerdeführer eine neue, auf den 9. Oktober vordatierte Eingabe ein. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da es die erste Eingabe als unzureichend begründet und die zweite als verspätet erachtete. Der Beschwerdeführer ficht diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesgericht an.

Rechtliche Erwägungen

Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Eine Beschwerdeschrift muss innerhalb der gesetzlichen Frist hinreichend begründet sein. Eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Eingabe ist unzulässig. Eine Änderung oder Ergänzung der Beschwerde nach Fristablauf ist nicht zulässig, da dies einer unzulässigen Verlängerung der Beschwerdefrist gleichkäme. Die Möglichkeit zur Verbesserung einer Eingabe dient nicht dazu, diese in der Sache zu ergänzen oder zu ändern, sondern lediglich dazu, formelle Mängel zu beheben.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft, ob das Verwaltungsgericht durch das Nichteintreten Recht verletzt hat. Die Vorinstanz stellte fest, dass die zweite Eingabe vom 28. Oktober 2024 keine bloße Verbesserung der ursprünglichen Eingabe darstellte, sondern eine inhaltlich geänderte Fassung (abweichende Anzahl an Absätzen, Anträge und Beweismittel). Sie kam daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Beschwerdefrist unzulässig zu verlängern, und wies diese zweite Eingabe als verspätet zurück.

Das Bundesgericht bestätigt diese Argumentation. Es hält fest, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz festgestellten Änderungen nicht 

substanziiert bestreitet. Zudem hätte er, da er den angeblichen Computerfehler noch vor Ablauf der Frist bemerkt hatte, umgehend eine korrekte Fassung einreichen müssen, was er jedoch unterließ.

Folglich konnte nur die erste Eingabe vom 9. Oktober 2024 berücksichtigt werden. Das Bundesgericht bestätigt, dass diese den Begründungsanforderungen nicht genügte und der Beschwerdeführer die ihm gewährte Frist zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß genutzt hat. Der Nichteintretensentscheid ist somit rechtmäßig. Dasselbe gilt für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten sowie für die Abschreibung der gegenstandslos gewordenen Ausstandsbegehren.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab und tritt auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. Es verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten.








Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau