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Qualifikation einer Beteiligung (Privat- vs. Geschäftsvermögen) und Besteuerung einer unentgeltlichen Nennwerterhöhung

16 February 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 30.12.2025, 9C_209/2025

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger, der bei einer Gesellschaft angestellt war, deren Eigentümer er selbst ist, hielt eine Beteiligung an einer Gesellschaft C., die er in seinem Privatvermögen deklariert hatte. Im Jahr 2016 kam es infolge der Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital und einer Verschmelzung durch Aufnahme von C. in eine neue Gesellschaft D.________ (die sich zu 100 % im Besitz des Steuerpflichtigen befand) zu einer signifikanten Erhöhung des Kapitals von D.________ ohne Bareinzahlung.

Die Tessiner Steuerbehörde wertete diese unentgeltliche Erhöhung des Nennwerts der Anteile an D.________ als geldwerten Vorteil und rechnete dem steuerbaren Einkommen des Steuerpflichtigen für das Jahr 2016 einen Betrag von CHF 764'573.- hinzu. Zudem setzte sie den Wert der Beteiligung für die Vermögenssteuer für die Jahre 2016 bis 2018 höher an.

Der Steuerpflichtige focht diese Entscheide an und machte geltend, seine Beteiligung an D.________ sei als Geschäftsvermögen und nicht als Privatvermögen zu qualifizieren. Seine Einsprachen wurden von der Steuerbehörde und in der Folge vom kantonalen Gericht abgewiesen, welches bestätigte, dass die Beteiligung zum Privatvermögen gehöre. Der Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

GemässArt. 20 Abs. 1 lit. c DBG (sowie der entsprechenden kantonalen Bestimmung) sind geldwerte Vorteile aus Beteiligungen, einschliesslich unentgeltlicher Nennwerterhöhungen, als Ertrag aus beweglichem Privatvermögen steuerbar. Diese Besteuerung beruht auf dem Nennwertprinzip, das für Beteiligungen im Privatvermögen gilt.

Wird eine Beteiligung hingegen dem Geschäftsvermögen einer natürlichen Person zugeordnet, findet das Buchwertprinzip Anwendung. In diesem Fall gilt eine unentgeltliche Nennwerterhöhung nicht als steuerbares Einkommen.

Damit eine natürliche Person Geschäftsvermögen halten kann, muss sie grundsätzlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Rechtsprechung erkennt an, dass eine solche Tätigkeit im Falle des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels vorliegen kann. Mehrere Indizien sprechen für eine solche Qualifikation: die systematische und planmässige Vorgehensweise, der Einsatz von Fachwissen, die Fremdfinanzierung oder das Vorliegen eines Kauf- und Verkaufsvorgangs.

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Streitpunkt betrifft die Qualifikation der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Gesellschaft D.________: Privat- oder Geschäftsvermögen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er übe eine Tätigkeit als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler aus, was die Zuordnung der Beteiligung zu seinem Geschäftsvermögen rechtfertigen würde.

Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Es stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hat, inwiefern die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Ereignisse darzulegen.

Entscheidend ist, dass das Bundesgericht festhält, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels fehlt: ein Kauf- und Verkaufsvorgang. Der Beschwerdeführer hat seine Beteiligung an D.________ nicht verkauft, sondern hält sie nach wie vor. Mangels einer solchen Transaktion ist eines der grundlegenden Kriterien für eine gewerbsmässige Tätigkeit nicht erfüllt.

Das Bundesgericht verwirft auch das Eventualargument, wonach eine selbstständige Erwerbstätigkeit auch ohne die Kriterien des Wertschriftenhandels anzuerkennen sei, da kein Nachweis für eine auf eigene Rechnung und Gefahr sowie auf Gewinn ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit erbracht wurde. Zudem merkt es an, dass der Steuerpflichtige seine Beteiligung selbst als Privatvermögen deklariert hatte, was zwar nicht ausschlaggebend, aber ein Indiz ist, das die Position der Steuerbehörden stützt.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch auf die kantonalen Steuern ab. Es bestätigt, dass die Beteiligung an der Gesellschaft D.________ dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist. Folglich wurde die unentgeltliche Erhöhung des Nennwerts für die Steuerperiode 2016 zu Recht als Vermögensertrag besteuert. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.





Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau