
BGer, 14.01.2026, 9C_153/2025
Sachverhalt
Am 3. Mai 2013 wurde eine Stiftung mit kultusbezogenem Zweck errichtet. Am 16. August 2013 gewährte ihr die kantonale Steuerverwaltung St. Gallen (nachfolgend: Steuerverwaltung) mit Wirkung ab Errichtung eine Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer für kantonale und kommunale Steuern sowie für die direkte Bundessteuer. Am 6. Juli 2016 wurde die Steuerverwaltung von ihrer Amtskollegin aus Appenzell Ausserrhoden über eine mögliche verdeckte Gewinnausschüttung aus dem Jahr 2014 informiert, die von einer im Besitz der Stiftung befindlichen Aktiengesellschaft getätigt worden war. Erst am 1. Dezember 2020 forderte die Steuerverwaltung jedoch Unterlagen zur Prüfung bei der Stiftung an. Mit Verfügung vom 17. November 2021 widerrief die Steuerverwaltung die Steuerbefreiung rückwirkend ab Gründung der Stiftung. Die kantonalen Vorinstanzen hoben diesen Widerruf für die Steuerperioden 2013 bis 2019 auf. Die Steuerverwaltung erhob hiergegen Beschwerde beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Streitig ist die Rechtmässigkeit des rückwirkenden Widerrufs einer Steuerbefreiung für die Steuerperioden 2013 bis 2019. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einer Steuerbefreiungsverfügung nicht um eine Dauerverfügung; die Steuerbehörde kann die Voraussetzungen für die Befreiung für jede neue Steuerperiode erneut prüfen. Der Widerruf einer behördlichen Entscheidung wird jedoch durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV). Dieser Grundsatz schützt das Vertrauen einer steuerpflichtigen Person in eine konkrete Zusicherung einer zuständigen Behörde, sofern die Person deren Unrichtigkeit nicht erkennen konnte und im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Die Rechtsprechung (vgl. BGE 151 II 581) präzisiert, dass der Widerruf einer über mehrere Jahre stillschweigend gewährten Steuerbefreiung erst ab dem Jahr wirksam wird, in dem das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen eingeleitet wurde. Ab diesem Zeitpunkt besteht keine Grundlage mehr, die das Vertrauen der steuerpflichtigen Person rechtfertigen könnte.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft die Frage ausschliesslich unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, ohne darüber zu befinden, ob die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch erfüllt waren. Die Steuerbefreiungsverfügung vom 16. August 2013 stellte eine konkrete Zusicherung der Steuerbehörde dar, auf die sich die Stiftung verlassen durfte. Obwohl die Steuerverwaltung bereits im Juli 2016 über eine mögliche Unregelmässigkeit informiert worden war, blieb sie über vier Jahre untätig, bevor sie am 1. Dezember 2020 ein Überprüfungsverfahren einleitete. Durch dieses lang anhaltende Untätigbleiben hat die Steuerverwaltung das berechtigte Vertrauen der Stiftung in den Fortbestand ihrer Steuerbefreiung gestärkt. Die Stiftung konnte keinen Fehler in der Haltung der Behörde erkennen, zumal diese nach Kenntniserlangung der relevanten Tatsachen nicht gehandelt hatte. Zudem hat die Stiftung im Vertrauen auf ihren Status als steuerbefreite Entität finanzielle Dispositionen (zweckkonforme Beiträge und Spenden) getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz für die Zeiträume vor Einleitung des Überprüfungsverfahrens erfüllt sind. Der Widerruf der Steuerbefreiung kann daher erst ab dem 1. Dezember 2020, also für die Steuerperiode 2020, Wirkung entfalten und nicht rückwirkend für die Jahre 2013 bis 2019. Diese Erwägung gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerverwaltung ab. Der Entscheid der Vorinstanz wird bestätigt und die Steuerbefreiung der Stiftung für die Perioden 2013 bis 2019 bleibt bestehen.
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