
BGer, 21.01.2026, 9C_15/2026
Sachverhalt
Eine Eigentümerin erhielt einen Steuerbescheid für die Freiburger kantonale Mehrwertabgabe infolge einer Nutzungsänderung ihrer Immobilie. Die kantonale Steuerverwaltung (SCC) setzte die Abgabe auf CHF 79'002.- fest. Auf Beschwerde hin hob das Kantonsgericht den Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Bewertung der Immobilie und zur Neuberechnung der Abgabe an die SCC zurück. Gegen dieses Rückweisungsurteil erhob die Eigentümerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde grundsätzlich nur gegen Endentscheide zulässig ist (Art. 90 BGG). Ein Rückweisungsurteil, das die Vorinstanz anweist, neu zu entscheiden, stellt einen Zwischenentscheid dar. Eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (Art. 93 Abs. 1 BGG): entweder wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). GemässArt. 42 Abs. 2 BGGobliegt es der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerdeschrift darzulegen und zu begründen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
Anwendung auf den konkreten Fall
Im vorliegenden Fall qualifiziert das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts als Zwischenentscheid, da es das Verfahren nicht beendet, sondern zur weiteren Abklärung an die Steuerbehörde zurückweist. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf die Zulässigkeit im Sinne von Art. 93 BGG eingegangen. Sie hat weder dargelegt noch nachgewiesen, inwiefern ihr das Rückweisungsurteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen würde oder dass die Gutheissung ihrer Beschwerde ein langwieriges und kostspieliges Verfahren ersparen würde. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, da es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, zu begründen, warum die Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid erfüllt sind.
Ergebnis
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde für unzulässig. Die Gerichtskosten von CHF 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Silex-Steuer-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau
