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MwSt: Immobiliengesellschaft, subjektive Steuerpflicht und Steuerumgehung

20 February 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 26.01.2026, 9C_107/2025

Sachverhalt

Eine Aktiengesellschaft (A.________ AG), deren einziger Vermögenswert eine Immobilie ist, wurde ab dem 1. Januar 2018 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen. Diese Immobilie wird ausschließlich an den Alleinaktionär vermietet. Nach umfangreichen Renovierungsarbeiten in den Jahren 2018 und 2019 machte die Gesellschaft die entsprechende Vorsteuer geltend. Nach einer Kontrolle strich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Gesellschaft rückwirkend aus dem Register, da sie von Steuerumgehung ausging. Sie forderte die Rückerstattung der für die Perioden 2018 bis 2020 geltend gemachten Vorsteuer in Höhe von CHF 865'495.– zuzüglich Zinsen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, woraufhin die Gesellschaft Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht (BGer) wendet seine neue Rechtsprechung (BGE 149 II 53), die für Gesellschaften mit Flugzeugen entwickelt wurde, analog auf Gesellschaften an, die Ferienimmobilien halten. Gemäß diesem Ansatz ist vor der Prüfung einer Steuerumgehung zunächst zu klären, ob die Gesellschaft subjektiv mehrwertsteuerpflichtig ist. NachArt. 10 Abs. 1bis MWSTGerfordert die subjektive Steuerpflicht die selbstständige Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit mit dem Ziel, nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Eine Tätigkeit, die ausschließlich der Befriedigung privater Bedürfnisse des wirtschaftlich Berechtigten dient, kann nicht als gewerblich eingestuft werden, da sie nicht auf die Erzielung von Umsätzen ausgerichtet ist und nicht die erforderliche Nachhaltigkeit aufweist. Eine solche Tätigkeit fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Subsidiär erinnert das BGer an die drei kumulativen Voraussetzungen der Steuerumgehung: 

(1) eine ungewöhnliche oder unangemessene Rechtsform (objektives Element),

(2) die Absicht der Steuerumgehung, die als Hauptmotiv der Gestaltung erscheint (subjektives Element), und 

(3) eine tatsächliche und erhebliche Steuerersparnis, falls die Gestaltung akzeptiert würde (effektives Element).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das BGer prüft zunächst die subjektive Steuerpflicht der Gesellschaft. Es stellt fest, dass die einzige Immobilie der Gesellschaft ausschließlich dem Alleinaktionär zur Befriedigung seiner privaten Bedürfnisse zur Verfügung gestellt wird. Die gelegentliche geschäftliche Nutzung der Immobilie durch den Aktionär ändert nichts am privaten Charakter der Nutzung aus Sicht der Eigentümergesellschaft. Die Tätigkeit der Gesellschaft kann daher nicht als gewerblich im Sinne des MWSTG eingestuft werden. Folglich ist die Gesellschaft subjektiv nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die ESTV hat sie daher zu Recht aus dem Register gelöscht und die Rückerstattung der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer korrekt gefordert.

Subsidiär (obiter dictum) hält das BGer fest, dass selbst bei einer Unterstellung unter die Steuerpflicht die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt wären. Die Rechtsstruktur ist ungewöhnlich, da kein triftiger wirtschaftlicher Grund die Beibehaltung einer Aktiengesellschaft allein zum Halten des privaten Wohnsitzes ihres Aktionärs rechtfertigt. Die Absicht der Steuerumgehung wird vermutet, und die durch den Vorsteuerabzug erzielte Steuerersparnis ist erheblich.

Schließlich bestätigt das BGer, dass auf den Rückerstattungsbetrag Verzugszinsen geschuldet sind. Da sich die Gesellschaft selbst im MWST-Register eingetragen und Rückerstattungen erhalten hat, muss sie für die Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beträge wie eine steuerpflichtige Person behandelt werden.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gesellschaft ab.





Silex-Steuernewsletter in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau