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Pflicht zur Zahlung einer Ersatzabgabe für den Notfalldienst: Legalitätsprinzip bei öffentlichen Abgaben

06 February 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 22.12.2025, 9C_102/2025

Sachverhalt

Dr. A.________, ein Pathologe im Kanton St. Gallen, beantragte für das Jahr 2020 die Befreiung von der Ersatzabgabe für den Notfalldienst mit der Begründung, er leiste bereits einen spezialisierten Pikettdienst. Sein Gesuch wurde nacheinander vom lokalen Ärzteverein und von der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Kantonalgesellschaft) abgelehnt, welche seine Abgabepflicht mit einem formellen Entscheid bestätigte.

Nachdem sein Rekurs beim kantonalen Gesundheitsdepartement erfolglos geblieben war, gelangte Dr. A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses hiess seine Beschwerde gut, hob die vorangegangenen Entscheide auf und befreite ihn von der Abgabepflicht. Die Kantonalgesellschaft erhob daraufhin gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an den Grundsatz der Gesetzmässigkeit bei öffentlichen Abgaben (Art. 127 Abs. 1 BV). Dieser Verfassungsgrundsatz verlangt, dass die wesentlichen Elemente einer öffentlichen Abgabe – namentlich der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage – in den Grundzügen in einem Gesetz im formellen Sinne festgelegt sind.

Wenn die Befugnis zur Erhebung einer Abgabe an eine private Organisation übertragen wird, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, wie dies hier bei der Kantonalgesellschaft der Fall ist, muss das formelle Gesetz diese wesentlichen Elemente selbst festlegen. Eine blosse Delegation ohne ausreichende Rahmenvorgaben genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Das Bundesgericht prüft die Einhaltung dieses Grundsatzes frei, überprüft die Auslegung des kantonalen Rechts jedoch nur auf Willkür (Art. 9 BV).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft, ob der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts, welches die gesetzliche Grundlage für die Ersatzabgabe als unzureichend erachtete, willkürlich ist.

Das kantonale Gesundheitsgesetz (GesG/SG) definiert den Kreis der zum Notfalldienst verpflichteten Personen weit (alle Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung). Es beschränkt sich jedoch darauf, die Kantonalgesellschaft zu ermächtigen, Ärzte von dieser Pflicht zu befreien und ihnen im Gegenzug eine Ersatzabgabe aufzuerlegen (Art. 50ter GesG/SG). Das Gesetz definiert weder die Kriterien für eine Befreiung noch folglich den Kreis der abgabepflichtigen Personen, auch nicht in den Grundzügen. Es delegiert diese Aufgabe vollständig an die Kantonalgesellschaft, welche dies in ihren eigenen Reglementen regelt, bei denen es sich nicht um Gesetze im formellen Sinne handelt.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass diese Delegation zu weit gefasst ist und gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit verstösst. Das formelle Gesetz hätte zumindest die grundlegenden Prinzipien für die Befreiung und die Unterstellung unter die Ersatzabgabe festlegen müssen. Das Argument der Kantonalgesellschaft, wonach sich der Kreis der Abgabepflichtigen implizit aus dem System ergebe (abgabepflichtig sei, wer vom Dienst befreit werde), reicht nicht aus, um die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, die eine Grundlage im formellen Gesetz verlangen.

Darüber hinaus stellt das Bundesgericht fest, dass selbst die Verbandsreglemente hinsichtlich der Befreiungsgründe an Klarheit und Vorhersehbarkeit mangeln, was den Verbandsorganen einen zu weiten Ermessensspielraum einräumt.

Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Ersatzabgabe bei Dr. A.________ besteht, ist somit nicht willkürlich.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen ab. Der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts wird bestätigt. Die Gerichtskosten werden der beschwerdeführenden Gesellschaft auferlegt, die zudem Dr. A.________ eine Parteientschädigung zu entrichten hat.









Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau