
BGer, 18.11.2025, 2C_62/2025
Sachverhalt
Ein Unternehmen (die Beschwerdeführerin) betreibt eine Online-Plattform, auf der es digitale Sammelkarten (NFTs) von Sportlern verkauft und tauscht. Unter demselben Domainnamen bietet es Online-Spiele (Fussball, Basketball, Baseball) an, bei denen diese Karten verwendet werden, um Teams zusammenzustellen und an Turnieren teilzunehmen. Die besten Spieler können Preise gewinnen, insbesondere in Form von Kryptowährungen oder zusätzlichen Karten.
Die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) setzte den Domainnamen des Unternehmens auf ihre Sperrliste, da sie das Angebot als in der Schweiz nicht zugelassenes Online-Geldspiel einstufte. Nachdem die Gespa den Einspruch des Unternehmens abgewiesen hatte, gelangte dieses an das Geldspielgericht, welches die Entscheidung bestätigte. Daraufhin erhob das Unternehmen Beschwerde beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Gemäss Geldspielgesetz (BGS) ist ein Geldspiel ein Spiel, bei dem gegen einen Einsatz von Geldwert oder den Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Gewinn in Geld oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (Art. 3 Bst. a BGS). Diese beiden Voraussetzungen (Einsatz/Rechtsgeschäft und Gewinnaussicht) müssen kumulativ erfüllt sein.
Der Zugang zu in der Schweiz nicht zugelassenen Online-Geldspielen ist zu sperren, wenn der Veranstalter seinen Sitz im Ausland hat und das Angebot von der Schweiz aus zugänglich ist (Art. 86 Abs. 1 und 2 BGS). Die Gespa ist dafür zuständig, eine Liste der zu sperrenden Domains zu führen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin angebotenen Online-Spiele die Definition eines Geldspiels im Sinne von Art. 3 Bst. a BGS erfüllen.
Die Voraussetzung der Aussicht auf einen geldwerten Gewinn war unbestritten, da die Spieler Kryptowährungen oder Karten mit Marktwert gewinnen konnten.
Der Streitpunkt betraf das Vorliegen eines "Einsatzes von Geldwert" oder des "Abschlusses eines Rechtsgeschäfts". Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Kauf der NFT-Karten keinen Einsatz darstelle, da die Karten nach der Verwendung im Spiel nicht an Wert verlören und auch einfach gesammelt werden könnten.
Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Es stellt eine faktische Abhängigkeit und eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Marktplatz ("Marketplace"), auf dem die Karten gekauft werden, und den Online-Spielen fest. Der Besitz von Karten ist eine notwendige Voraussetzung für die Teilnahme an den Spielen. Der Erwerb dieser Karten stellt somit sehr wohl den "Abschluss eines Rechtsgeschäfts" dar, der die Teilnahme am Spiel ermöglicht.
Das Gericht präzisiert, dass es nicht erforderlich ist, dass der Einsatz oder die Gegenleistung des Rechtsgeschäfts verloren geht oder nach der Teilnahme am Spiel an Wert verliert. Die blosse Tatsache, dass ein entgeltliches Rechtsgeschäft erforderlich ist, um spielen zu können, reicht aus, um die erste Bedingung der Definition eines Geldspiels zu erfüllen. Dass die Teilnahme nach dem Kauf nicht automatisch erfolgt oder zu Beginn kostenlose Karten angeboten werden, ändert nichts an dieser Qualifizierung.
Da die beiden Voraussetzungen von Art. 3 Bst. a Geldspielgesetz (BGS) erfüllt sind, gelten die angebotenen Spiele als Geldspiele.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt, dass das Angebot der Beschwerdeführerin ein bewilligungspflichtiges Geldspiel darstellt. Da das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt, ist die Sperrung seines Domainnamens durch die Gespa gemäss Art. 86 BGS rechtmässig.
Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Anna Vladau
