
BGer, 24.11.2025, 1C_685/2025
Sachverhalt
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat die Auslieferung eines französisch-kamerunischen Staatsangehörigen an Frankreich bewilligt, der wegen illegalen Betriebs einer Einrichtung und Scheinanstellung von Mitarbeitern zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Der Betroffene erhob Beschwerde beim Bundesstrafgericht (BStGer) und machte den Einwand des politischen Delikts geltend. Die Beschwerdekammer des BStGer wies sowohl den Einwand als auch die Beschwerde ab, da sie davon ausging, dass Frankreich als Vertragsstaat der EMRK in der Lage sei, Haft- und Pflegebedingungen zu gewährleisten, die Art. 3 EMRK entsprechen.Art. 3 EMRK. Der Verurteilte gelangte daraufhin mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
GemässArt. 84 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Auslieferungsentscheid des BStGer nur zulässig, wenn es sich um einen "besonders bedeutenden Fall" handelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland grundlegende Prinzipien verletzt oder andere schwerwiegende Mängel aufweist. Es obliegt dem Beschwerdeführer, darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Vermutung, dass Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wie Frankreich, die darin verankerten Grundgarantien (insbesondere Art. 3 und Art. 6 EMRK) einhalten. Diese Vermutung kann nur durch konkrete und unwiderlegbare Beweise entkräftet werden.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die Angelegenheit als besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG qualifiziert werden kann.
Erstens macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Haftbedingungen in Frankreich sowie auf vergangene Erfahrungen eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK geltend. Das Bundesgericht weist diesen Einwand zurück und erinnert daran, dass die Vermutung besteht, dass EMRK-Vertragsstaaten wie Frankreich die aus diesem Übereinkommen abgeleiteten Garantien einhalten. Trotz der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Überbelegung von Gefängnissen gilt Frankreich als in der Lage, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Haftbedingungen gemäss Art. 3 EMRK sicherzustellen. Zudem belegen die vom Beschwerdeführer angeführten früheren Ereignisse, dass er eine angemessene medizinische Betreuung, einschliesslich Krankenhausaufenthalten, erhalten hat, was nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung eingestuft werden kann.
Zweitens rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK. Das Bundesgericht erachtet die unsubstanziierten Vorwürfe bezüglich früherer Verfahren als nicht ausreichend, um eine Auslieferungsverweigerung zu rechtfertigen. Was das laufende Verfahren betrifft, so wird der Beschwerdeführer in Frankreich über seine vollständigen Verteidigungsrechte verfügen und die internen Rechtsmittel ausschöpfen können. Die Vermutung, dass Frankreich die Verfahrensgarantien einhält, wird somit mangels konkreter und unwiderlegbarer Beweise nicht entkräftet.
Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG nicht dargetan hat, da seine Vorbringen nicht geeignet sind, eine Gefahr der Verletzung seiner Grundrechte aufzuzeigen.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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